§ 3

Beauftragung von Fremdunternehmen

(1) Erteilt ein Unternehmer Aufträge an Fremdunternehmer, die

einschließen, hat er dafür zu sorgen, dass im Hinblick auf die biologischen Arbeitsstoffe und den organisatorischen Arbeitsablauf

  1. die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefahren ermittelt und beurteilt werden, wobei eine gemeinsame Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ist,
  2. die erforderlichen Schutzmaßnahmen für eigene Versicherte und Versicherte der Fremdunternehmer festgelegt werden,
  3. die Verantwortungsbereiche aller beteiligten Versicherten einschließlich der vom Fremdunternehmer abgegrenzt und festgelegt werden,
  4. alle Arbeitsabläufe überwacht werden,
  5. die bei Zwischenfällen erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt werden,
  6. alle Maßnahmen und Festlegungen in gemeinsamen schriftlichen Aufzeichnungen mit den Fremdunternehmern festgehalten werden.

Verfügt der Unternehmer nicht über die hierzu erforderliche Fachkenntnis, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

(2) Der Unternehmer hat bei Tätigkeiten nach Absatz 1 außerdem

  1. in Abstimmung mit den Fremdunternehmern einen Verantwortlichen schriftlich zu bestellen. Er hat den Verantwortlichen gegenüber allen Versicherten, die mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 befasst sind, mit Weisungsbefugnis auszustatten und diese Versicherten entsprechend zu unterrichten,
  2. sicherzustellen, dass die Tätigkeiten durch Aufsichtführende überwacht werden. Er hat dafür zu sorgen, dass alle Aufsichtführenden nur mit der schriftlichen Zustimmung des Verantwortlichen benannt werden,
  3. im Einvernehmen mit dem Fremdunternehmer sicherzustellen, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.