§ 3
Beauftragung von Fremdunternehmen
(1) Erteilt ein Unternehmer Aufträge an Fremdunternehmer, die
- gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe
2, soweit sie seuchenrechtlichen Bestimmungen unterliegen sowie biologischen Arbeitsstoffen
der Risikogruppen 3 und 4,
- nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung
oder
- Tätigkeiten in den jeweiligen Gefahrenbereichen
einschließen, hat er dafür zu sorgen, dass im Hinblick auf die biologischen
Arbeitsstoffe und den organisatorischen Arbeitsablauf
- die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefahren ermittelt und beurteilt
werden, wobei eine gemeinsame Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ist,
- die erforderlichen Schutzmaßnahmen für eigene Versicherte und Versicherte
der Fremdunternehmer festgelegt werden,
- die Verantwortungsbereiche aller beteiligten Versicherten einschließlich
der vom Fremdunternehmer abgegrenzt und festgelegt werden,
- alle Arbeitsabläufe überwacht werden,
- die bei Zwischenfällen erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen
festgelegt werden,
- alle Maßnahmen und Festlegungen in gemeinsamen schriftlichen Aufzeichnungen
mit den Fremdunternehmern festgehalten werden.
Verfügt der Unternehmer nicht über die hierzu erforderliche Fachkenntnis,
hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(2) Der Unternehmer hat bei Tätigkeiten nach Absatz 1 außerdem
- in Abstimmung mit den Fremdunternehmern einen Verantwortlichen schriftlich
zu bestellen. Er hat den Verantwortlichen gegenüber allen Versicherten, die
mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 befasst sind, mit Weisungsbefugnis auszustatten
und diese Versicherten entsprechend zu unterrichten,
- sicherzustellen, dass die Tätigkeiten durch Aufsichtführende überwacht
werden. Er hat dafür zu sorgen, dass alle Aufsichtführenden nur mit
der schriftlichen Zustimmung des Verantwortlichen benannt werden,
- im Einvernehmen mit dem Fremdunternehmer sicherzustellen, dass die festgelegten
Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.