(1) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft auf Verlangen alle für Sicherheit und Gesundheitsschutz bedeutsamen Angaben über Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und über gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen zu machen.
(2) Bei Betriebsauflösung hat der Unternehmer das Verzeichnis mit den Angaben nach § 13 Abs. 3 der Biostoffverordnung und die arbeitsmedizinischen Bescheinigungen nach § 15 Abs. 6 Satz 3 der Biostoffverordnung sowie nach § 12 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung der Berufsgenossenschaft zu übergeben.