Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge beim Umgang mit Gefahrstoffen und bei gefährdenden Tätigkeiten. Die darüber hinaus nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 durchzuführende allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorge wird hierdurch nicht erfaßt.
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren haben stets Vorrang. Können Gefahren jedoch durch diese Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden, sind im Interesse der Gesunderhaltung der Versicherten zusätzlich spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen.
Anlage 1 und Anhang 1 vermitteln einen Überblick über Gefahrstoffe und gefährdende Tätigkeiten, bei denen spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind.
Bezüglich der Gefahrstoffe entspricht die Unfallverhütungsvorschrift den Regelungen der Gefahrstoffverordnung zur Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen.
Die Anlage 1 ist rechtsverbindlicher Bestandteil dieser Unfallverhütungsvorschrift. In ihr sind alle Gefahrstoffe und gefährdenden Tätigkeiten aufgeführt, bei denen Vorsorgeuntersuchungen auf der Grundlage dieser Unfallverhütungsvorschrift durchgeführt werden müssen, wenn die Auslöseschwelle überschritten ist bzw. die Auswahlkriterien erfüllt sind.