(1) Wird eine Vorsorgeuntersuchung nach § 2 Abs. 1, veranlaßt, so hat der Unternehmer dem ermächtigten Arzt aufzugeben,
| 1. | den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten |
| und | |
| den Versicherten über den Untersuchungsbefund zu unterrichten,
sowie | |
| 2. | den Untersuchungsbefund, soweit es sich um die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm handelt, |
| a) der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen
staatlichen Stelle auf Verlangen der zuständigen staatlichen
Behörde und | |
| b) der Berufsgenossenschaft auf deren Verlangen vorzulegen, | |
| 3. | im Falle gesundheitlicher Bedenken |
| a) dem Unternehmer schriftlich eine Überprüfung des Arbeitsplatzes zu empfehlen, wenn der Versicherte infolge der Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet erscheint, | |
| b) den Versicherten in schriftlicher Form medizinisch zu beraten.
|
(2) Der ermächtigte Arzt ist ferner zu verpflichten,
| 1. | dem Unternehmer und dem Versicherten eine Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis auszustellen, |
| 2. | der Bescheinigung nach Nummer 1 etwaige Empfehlungen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) beizufügen, |
| 3. | in der Bescheinigung auf die Rechte nach § 10,
hinzuweisen und |
| 4. | der Berufsgenossenschaft jährlich statistische Angaben
über Anzahl und Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
zu erstatten. |
(3) Der Unternehmer hat den ermächtigten Arzt zu verpflichten,
der Berufsgenossenschaft im Falle der Bescheinigung gesundheitlicher
Bedenken Mitteilung zu machen, wenn die Gefahr des Entstehens,
Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit
besteht, soweit Gründe der ärztlichen Schweigepflicht
dieser Mitteilung nicht entgegenstehen. Dieser Mitteilung sind
Vorschläge für Maßnahmen der Prävention beizufügen.
Der ermächtigte Arzt kann seine gesundheitlichen Bedenken
zurückstellen ("keine gesundheitlichen Bedenken unter
bestimmten Voraussetzungen"; siehe Berufsgenossenschaftliche
Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen),
insbesondere wenn auf den Einzelfall bezogen
Auch für diese Fälle gilt die Mitteilungspflicht des
Unternehmers gegenüber dem Betriebs- oder Personalrat (§
12 Abs. 3).
Schriftliche Beratungen bei gesundheitlichen Bedenken im Bezug
auf die Tätigkeit, die Anlaß zur Untersuchung war,
können sein:
Die Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis darf sich
nur auf die medizinischen Befunde beziehen, die in Zusammenhang
mit der Gefahrstoffexposition oder der gefährdenden Tätigkeit
erhoben wurden, wegen der die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
durchgeführt wurde (siehe hierzu insbesondere die arbeitsmedizinischen
Kriterien der Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen).
Weitere Befunde, die ebenfalls eine Beschäftigung an diesem
Arbeitsplatz in Frage stellen, sind dem Versicherten mitzuteilen
und mit ihm zu erörtern. Sie dürfen nicht in die Bescheinigung
nach § 9 einfließen. Eine Unterrichtung des Unternehmers
über diese Bedenken darf nur mit Zustimmung des Versicherten
erfolgen.
Die Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis schließt
nicht Untersuchungsbefunde oder Diagnosen ein. Die Bescheinigung
beschränkt sich auf die Feststellung, ob gesundheitliche
Bedenken gegen eine Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz
bestehen oder nicht, sowie auf ergänzend hierzu ausgesprochene
Bedingungen oder Empfehlungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe
a). Untersuchungsbefunde und Diagnosen unterliegen der ärztlichen
Schweigepflicht und dürfen nur dem Versicherten bekanntgegeben
werden. Das gilt auch für eine Beratung im Sinne von Absatz
1 Nr. 3 Buchstabe b).
Ein Muster der ärztlichen Bescheinigung ist als Anhang 3
beigefügt.
Die Berufsgenossenschaft ist auch in den Fällen zu unterrichten,
bei denen die Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder der
Verschlimmerung einer Berufskrankheit besteht. Dieser Unterrichtung
muß der Versicherte zustimmen, Dem ermächtigten Arzt
steht zur Mitteilung das Formblatt "Vorschlag für Mitteilung
nach § 3 BeKV" zur Verfügung. Folgende Maßnahmen
der Prävention können in Betracht kommen:
Bei Gefahrstoffen nach Anhang V Gefahrstoffverordnung ist auch
die zuständige Behörde zu unterrichten. Diese Gefahrstoffe
sind in Anlage 1 durch Kursivdruck hervorgehoben.
DA zu § 9 Abs. 1 Nr. 3:
1. die Nachuntersuchungsfristen verkürzt,
2. Maßnahmen des technischen Arbeitsschutzes getroffen
oder
3. persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.
– ärztliche Verhaltensempfehlungen,
– Empfehlungen bestimmter medizinischer Maßnahmen
sowie
– Aufforderung, einen niedergelassenen Arzt aufzusuchen.
DA zu § 9 Abs. 2:
DA zu § 9 Abs. 3:
– technische und organisatorische Maßnahmen, z. B. Absaugvorrichtungen,
Kapselung von Maschinen, räumliche Absonderung gefährdeter
Bereiche;
– persönliche Schutzmaßnahmen, z. B. Gehörschutz,
Hautschutz;
– vorbeugende Heilbehandlung;Neben einer Behandlung expositionsverursachter
Befunde, die noch keine Berufskrankheit darstellen, kommt auch
eine Behandlung anderer Befunde in Betracht, wenn durch sie bei
weiterer Exposition die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit
besteht.
– Maßnahmen der Berufshilfe, die von Hilfen zur Erlangung
eines neuen Arbeitsplatzes bis hin zur beruflichen Anpassung,
Fortbildung, Ausbildung und Umschulung reichen können.