(1) Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen nach § 2 Abs. 1, durchführen, müssen
| 1. | von der Berufsgenossenschaft |
| oder, | |
| 2. | wenn die Vorsorgeuntersuchungen zugleich in einer staatlichen Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, von der zuständigen Behörde |
hierzu ermächtigt sein.
Die Ermächtigung soll im Einvernehmen zwischen der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Behörde und der Berufsgenossenschaft erfolgen.
(2) Die Ermächtigung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller
| 1. | zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist, |
| 2. | die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzt und |
| 3. | über die notwendige Einrichtung und Ausstattung verfügt. |
(3) Ist ein Betriebsarzt bestellt, so ist dieser auf seinen Antrag zu ermächtigen, die Vorsorgeuntersuchungen bei den von ihm arbeitsmedizinisch betreuten Versicherten vorzunehmen, sofern die Voraussetzungen zur Ermächtigung nach Absatz 2 vorliegen.
Zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen werden von den
Berufsgenossenschaften in Abstimmung mit der für den Arbeitsschutz
zuständigen Behörde auf Antrag Ärzte ermächtigt.
Die Ermächtigungen werden für jeden Gefahrstoff und
für jede gefährdende Tätigkeit gesondert ausgesprochen.
Ermächtigungsvoraussetzung ist unter anderem, daß der
Arzt sich verpflichtet, Untersuchungen nach den Berufsgenossenschaftlichen
Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
durchzuführen sowie die Anerkennung der Gebühren nach
Leitnummer 71 Abs. 2 nach Punktwert und den Betrag zur formularmäßigen
Berichterstattung des Abkommens zwischen Ärzten und Unfallversicherungsträgern
("Ärzteabkommen"). Zugleich verpflichtet sich der
Arzt, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bezüglich
des Untersuchungsergebnisses einzuhalten, an Fortbildungsveranstaltungen
teilzunehmen, die Meldepflichten einzuhalten und die notwendige
Statistik zu erstellen. Die Ermächtigung von Ärzten
nach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung
obliegt ausschließlich der staatlichen Behörde.
DA zu § 8: