(1) Die Berufsgenossenschaft kann die in der Anlage 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift vorgesehenen Fristen für Vorsorgeuntersuchungen
| 1. | für Versicherte verkürzen, für die festgestellt worden ist, daß sie den Gefahrstoffen in besonders starkem Maße ausgesetzt sind oder die gefährdende Tätigkeit in besonderem Maße ausüben oder für die es der ermächtigte Arzt infolge ihres Gesundheitszustandes für notwendig hält, |
| 2. | für Versicherte verlängern, für die festgestellt worden ist, daß sie den Gefahrstoffen in besonders geringem Maße ausgesetzt sind oder die gefährdende Tätigkeit in besonders geringem Maße ausüben. |
Ist eine Vorsorgeuntersuchung zugleich in einer staatlichen Rechtsvorschrift
vorgeschrieben, so entscheidet über die Verkürzung oder
Verlängerung der Nachuntersuchungsfristen die zuständige
Behörde.
(2) Ist ein Versicherter innerhalb von 6 Monaten nach dieser
Unfallverhütungsvorschrift oder nach anderen Rechtsvorschriften
mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen, können
die Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenommen werden. Dies
gilt nicht, wenn die Nachuntersuchungsfrist weniger als 1 Jahr
beträgt.
(3) Muß sich der Versicherte innerhalb eines Jahres mehreren
unterschiedlichen Vorsorgeuntersuchungen unterziehen, so ist vom
Unternehmer zu prüfen, ob für den Versicherten aufgrund
seiner Tätigkeit eine besondere Gesundheitsgefährdung
besteht und durch welche Maßnahmen diese beseitigt werden
kann.
Die zuständige Behörde entscheidet bei Gefahrstoffen
nach Anhang V Gefahrstoffverordnung. Diese Gefahrstoffe sind in
Anlage 1 durch Kursivdruck hervorgehoben.
DA zu § 6 Abs. 1: