(1) Für Versicherte, die in den Fällen des §
2 Abs. 1 untersucht worden sind, hat der Unternehmer eine
Vorsorgekartei zu führen.
(2) Die Kartei muß für jeden Versicherten folgende
Angaben enthalten:
Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen Datenträgern
gespeichert werden.
(3) Der Versicherte oder eine von ihm bevollmächtigte Person
hat das Recht auf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Angaben.
(4) Der Unternehmer hat die Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen
für jeden Versicherten bis zu dessen Ausscheiden aus dem
Unternehmen aufzubewahren.
Danach sind dem Versicherten der ihn betreffende Auszug aus der
Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen.
Ein Abdruck des dem Versicherten ausgehändigten Auszugs ist
wie Personalunterlagen aufzubewahren. Der Unternehmer hat der
Berufsgenossenschaft den Abdruck auf Anforderung zur Aufbewahrung
zu übergeben.
(5) Der Unternehmer hat die Kartei so aufzubewahren, daß
Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei enthaltenen Angaben
dürfen unbefugten Dritten nicht offenbart werden.
Die Angaben können auch auf sonstigen Datenträgern gespeichert
werden, sofern jederzeit Einsichtnahme durch die Berufsgenossenschaft
gewährleistet ist.
Ein Muster einer Vorsorgekarteikarte ist als Anhang 5 beigefügt.
Ist mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgegangen worden, so soll
der Unternehmer die Kartei so lange aufbewahren wie der ermächtigte
Arzt die Gesundheitsakte (d. h. bis zum Ablauf des Jahres, in
welchem der Versicherte 75 Jahre geworden ist oder geworden wäre;
§ 14 Abs. 2 ). Die Aushändigung der Kartei an
den Versicherten erfolgt bei Speicherung auf sonstigen Datenträgern
durch einen Auszug aus dem ihn betreffenden Datenbestand.
Zur Einsichtnahme befugt sind außer dem Versicherten oder
einer von ihm bevollmächtigten Person (Absatz 3) der Technische
Aufsichtsbeamte und der Beauftragte der zuständigen Behörde.
Bezüglich der Einsichtnahme des ermächtigten Arztes;
siehe § 3 Abs. 4.
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum,
2. Wohnanschrift,
3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens,
4. Rentenversicherungsnummer,
5. zuständiger Krankenversicherungsträger,
6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungsmöglichkeiten,
7. Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes
der Tätigkeit,
8. Angaben von Zeiten über frühere Tätigkeiten,
bei denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit
bekannt),
9. Datum und Ergebnis der Vorsorgeuntersuchung,
10. Datum der nächsten Nachuntersuchung,
11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
12. Name dessen, der die Vorsorgekartei führt.
DA zu § 11 Abs. 1:
DA zu § 11 Abs. 4:
DA zu § 11 Abs. 5: