Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie:
Unfallverhütungsvorschrift
1.3 Zahl der Sicherheitsbeauftragten

§ 1. (1) Der Unternehmer hat unter Mitwirkung des Betriebsrates (Personalrates) nach der Zahl der Arbeitnehmer und Betriebsabteilungen mindestens soviel Sicherheitsbeauftragte, wie in der folgenden Aufstellung angegeben ist, zu bestellen.

Zahl der Beschäftigten Zahl der Sicherheits-
beauftragten
21 bis 150 je 50 Beschäftigte 1
151 bis 750 je 75 Beschäftigte 1
mindestens 3
über 750 je 100 Beschäftigte 1
mindestens 10

(2) In jeder Abteilung des Betriebes mit mehr als 20 Beschäftigten soll mindestens ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden.

(3) In den verwaltenden und kaufmännischen Abteilungen muss bei mehr als 50 Beschäftigten zusätzlich mindestens ein Sicherheitsbeauftragter und für je 250 Beschäftigte mindestens ein weiterer Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Liegen besondere Verhältnisse vor, so kann im Einvernehmen mit dem Technischen Aufsichtsbeamten oder auf sein Verlangen hiervon abgewichen werden.

§ 2. Die in § 1 Abs. 1 genannten Mindestzahlen gelten für Betriebe ohne Schichtarbeit. Bei Schichtarbeit sind mindestens so viel Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, dass in jeder Schicht die Zahl der Sicherheitsbeauftragten der Forderung der Tabelle in § 1 Abs. 1 entspricht.

§ 3. In allen Betrieben, in denen nach ihrer Eigenart besondere Unfallgefahren bestehen, hat der Unternehmer im Benehmen mit dem Technischen Aufsichtsbeamten oder auf sein Verlangen und unter Mitwirkung des Betriebsrates (Personalrates) eine größere Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. In solchen Betrieben und Betriebsabteilungen soll auch bei weniger als 20 Beschäftigten mindestens ein Sicherheitsbeauftragter je Schicht bestellt werden.

§ 4. (1) Unternehmer, in deren Betrieb bis zu 15 Sicherheitsbeauftragte bestellt sind, haben die Namen der Sicherheitsbeauftragten dem zuständigen Technischen Aufsichtsbeamten schriftlich mitzuteilen und ihn auch über den Wechsel der Person zu unterrichten.

(2) Bei mehr als 15 Sicherheitsbeauftragten hat der Unternehmer dem zuständigen Technischen Aufsichtsbeamten auf Anforderung eine namentliche Liste der bestellten Sicherheitsbeauftragten vorzulegen.

§ 5. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für Betriebe, die unter bergbehördlichen Aufsicht stehen*.

§ 6. Bei Verstößen gegen diese Unfallverhütungsvorschrift findet die Strafbestimmung des § 209 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Anwendung.

§ 7. Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.



*) Bei Verstößen gegen § 5 (in Verbindung mit dem §§ 1 bis 4) können Geldbußen nicht verhängt werden.