| Bergbau-Berufsgenossenschaft: |
Geltungsbereich
§ 1. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für alle Mitgliedsunternehmen der Bergbau-Berufsgenossenschaft.
Begriffsbestimmung
§ 2. Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit den Unternehmer bei der Durchführung des Unfallschutzes unterstützen. Sie haben sich insbesondere von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen fortlaufend zu überzeugen. Sie haben aus dieser Tätigkeit keine Weisungsbefugnis.
Zu § 2:
Erläuterung:
Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten die erforderliche Ausbildung zu ermöglichen und ihnen Gelegenheit zu geben, an der Ausbildung teilzunehmen.
Pflichten des Unternehmers
§ 3. (1) In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die Bestellung hat unter Mitwirkung des Betriebsrates zu erfolgen.
(2) Die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Tabelle in der Anlage.
(3) Über die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten hat der Unternehmer einen Nachweis zu führen und diese der Belegschaft durch Aushang bekanntzugeben.
Anordnungen der Berufsgenossenschaft
§ 4. Die Berufsgenossenschaft kann beim Vorliegen besonderer betrieblicher Verhältnisse im Einzelfall die Zahl der Sicherheitsbeauftragten abweichend von der in § 3 Abs. 2 genannten Tabelle festlegen.
Strafbestimmung
§ 5. Bei Verstößen gegen diese Unfallverhütungsvorschrift findet die Strafbestimmung des § 710 RVO1) Anwendung.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Dezember 1974 in Kraft.
(2) Die Unfallverhütungsvorschrift über die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten (Anlage zu § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift der Bergbau-Berufsgenossenschaft Abschnitt 1 "Allgemeine Vorschriften"), gültig ab 1.1.1967 für die der Bergaufsicht nicht unterstehenden Mitgliedsunternehmen, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift außer Kraft.
§ 7. Für die Durchführung des § 3 Abs. 1 - der Bestellung des Sicherheitsbeauftragten - wird den Mitgliedsunternehmen eine Frist bis zum 1. Juni 1975 eingeräumt.
Zu § 7:
Erläuterung:
Für die Durchführung der Ausbildung der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird den Mitgliedsunternehmen eine Frist bis zum 31. Dezember 1976 eingeräumt.
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Gruppe | Betriebsart | Höchstzahl der
| | Beschäftigten je
| | Sicherheits-
| | beauftragten
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1 |Untertagebetriebe einschließlich |
|Abteufarbeiten, | 50
|Tiefbaubetriebe unter Tage |
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|Mineralgewinnung in Tagebauen, |
|Steinbrüchen, Gräbereien, |
|Weiterverarbeitung von Steinen und Erden, |
|Baubetriebe (Hoch- und Tiefbau), |
2 |Brikettfabriken, | 75
|Verkehrsbetriebe, |
|Erzverarbeitung, Hütten, Kokereien, |
|chemische Fabriken |
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|Tagesbetriebe |
| Aufbereitung (einschl. Flotation), |
3 | Werkstätten, | 100
| Kraftwerke, |
| sonstige Betriebe, soweit nicht in den |
| Gruppen 2, 4 und 5 aufgeführt |
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4 |Krankenanstalten, Land- und Forstwirtschaft,|
|Sozialeinrichtungen | 150
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5 |Verwaltung | 250
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1) Seit August 1996 ersetzt durch § 209 SGB VII 2) Auf einen von der Arbeit freigestellten Sicherheitshauer können zweieinhalb Sicherheitsbeauftragte und auf einen nicht von der Arbeit freigestellten Sicherheitshauer kann ein Sicherheitsbeauftragter angerechnet werden, soweit der Sicherheitshauer nicht zu gleicher Zeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig ist. |