Anlage
Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Steinbruchs-Berufsgenossenschaft:

Die Zahl der vom Unternehmer zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird gemäß § 15 Abs.1 Nr.7 in Verbindung mit § 22 SGB VII wie folgt bestimmt:


In Unternehmen mit 21 - 50 Versicherten 1- 3 Sicherheitsbeauftragte 51 -100 Versicherten 2- 5 Sicherheitsbeauftragte 101 -250 Versicherten 4- 6 Sicherheitsbeauftragte 251 -500 Versicherten 4- 8 Sicherheitsbeauftragte über 500 Versicherten 5-20 Sicherheitsbeauftragte

Die Festlegung der Zahl der Sicherheitsbeauftragten im Einzelfall regelt der zuständige Technische Aufsichtsbeamte unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Unternehmens (z. B. Unfallgefahren, Anzahl der Betriebsstätten oder -abteilungen und deren örtlicher Lage zueinander, Arbeitsschichten usw.). In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.