(1) Die Zahl der nach § 22 Abs. 1 SGB VII zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Anlage zu dieser BG-Vorschrift.
Bei der Bergbau- Berufsgenossenschaft lautet Abs. 1:
(1) Die Zahl der nach § 22 Abs. 1 SGB VII zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift der Bergbau-Berufsgenossenschaft über die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII.*)
Bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie lautet Abs. 1:
(1) Die Zahl der nach § 22 Abs. 1 SGB VII zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus Abschnitt 1.3 "Zahl der Sicherheitsbeauftragten" der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie.**)
(2) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit
zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem
Bereich an den Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen
der Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII teilzunehmen. Den Sicherheitsbeauftragten
sind auf Verlangen die Ergebnisse der Betriebsbesichtigungen und
Unfalluntersuchungen zur Kenntnis zu geben.
*) Diese Unfallverhütungsvorschrift ist in der Anlage abgedruckt.
**) Diese Unfallverhütungsvorschrift ist in der Anlage abgedruckt.
Auch in Unternehmen, die nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VII) keine Sicherheitsbeauftragten zu bestellen haben,
hat sich der Einsatz von Sicherheitsbeauftragten bewährt. Es liegt im
Ermessen des Unternehmers, Sicherheitsbeauftragte auch dann zu
bestellen, wenn er hierzu nach den Unfallverhütungsvorschriften
nicht verpflichtet ist.
Nach der Zweckrichtung des Gesetzes und zur Vermeidung von
Interessenkollisionen sollen leitende Angestellte, Meister oder
andere betriebliche Vorgesetzte nicht zu Sicherheitsbeauftragten
bestellt werden. Diese Personen tragen aufgrund ihres Arbeitsvertrages
eigenständige Verantwortung, während Sicherheitsbeauftragte
in dieser Eigenschaft nicht verantwortlich sind. Personen, auf
die der Unternehmer Pflichten im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr.
2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) übertragen
hat, sollen ebenfalls nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt
werden, da sie im Rahmen der ihnen übertragenen Pflichten
wie der Unternehmer selbst tätig werden. Ebensowenig können
Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu Sicherheitsbeauftragten
bestellt werden.
Die Sicherheitsbeauftragten können ihre Aufgabe nur erfüllen,
wenn ihnen hierzu während der Arbeitszeit Gelegenheit gegeben
wird.
DA zu § 9 Abs. 1:
DA zu § 9 Abs. 2: