§ 9
Sicherheitsbeauftragte

(1) Die Zahl der nach § 22 Abs. 1 SGB VII zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Anlage zu dieser BG-Vorschrift.

Bei der Bergbau- Berufsgenossenschaft lautet Abs. 1:

(1) Die Zahl der nach § 22 Abs. 1 SGB VII zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift der Bergbau-Berufsgenossenschaft über die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII.*)

Bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie lautet Abs. 1:

(1) Die Zahl der nach § 22 Abs. 1 SGB VII zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus Abschnitt 1.3 "Zahl der Sicherheitsbeauftragten" der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie.**)

DA

(2) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen der Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII teilzunehmen. Den Sicherheitsbeauftragten sind auf Verlangen die Ergebnisse der Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen zur Kenntnis zu geben. DA

*) Diese Unfallverhütungsvorschrift ist in der Anlage abgedruckt.

**) Diese Unfallverhütungsvorschrift ist in der Anlage abgedruckt.

DA zu § 9 Abs. 1:


Auch in Unternehmen, die nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) keine Sicherheitsbeauftragten zu bestellen haben, hat sich der Einsatz von Sicherheitsbeauftragten bewährt. Es liegt im Ermessen des Unternehmers, Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen, wenn er hierzu nach den Unfallverhütungsvorschriften nicht verpflichtet ist.

Nach der Zweckrichtung des Gesetzes und zur Vermeidung von Interessenkollisionen sollen leitende Angestellte, Meister oder andere betriebliche Vorgesetzte nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden. Diese Personen tragen aufgrund ihres Arbeitsvertrages eigenständige Verantwortung, während Sicherheitsbeauftragte in dieser Eigenschaft nicht verantwortlich sind. Personen, auf die der Unternehmer Pflichten im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) übertragen hat, sollen ebenfalls nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden, da sie im Rahmen der ihnen übertragenen Pflichten wie der Unternehmer selbst tätig werden. Ebensowenig können Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden.

DA zu § 9 Abs. 2:


Die Sicherheitsbeauftragten können ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn ihnen hierzu während der Arbeitszeit Gelegenheit gegeben wird.