§ 8
Förderung der Mitwirkung der Versicherten

Der Unternehmer hat die Mitwirkung der Versicherten an der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu fördern. Er hat den mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betrauten Personen die Teilnahme an einschlägigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. DA

DA zu § 8:


Die Mitwirkung der Versicherten kann im Einzelfall auf verschiedene Weise gefördert werden. Hierzu gehören unter anderem auch die Einschaltung der Sicherheitsbeauftragten, die Aufforderung zur Meldung von Mängeln, die Einrichtung eines betrieblichen Vorschlagswesens, die Auszeichnung für besonders sicheres Verhalten und für die Rettung aus Unfallgefahr, betriebliche Arbeitssicherheitslehrgänge.

Ergänzend zu den eigenen Maßnahmen bedient sich der Unternehmer der Ausbildungsveranstaltungen seiner Berufsgenossenschaft. Dabei kann er sich bei seiner Berufsgenossenschaft erkundigen, welche Veranstaltungen geplant sind, die dazu beitragen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Unternehmen zu verbessern.