Der Unternehmer hat die Mitwirkung der Versicherten an der
Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren zu fördern. Er hat
den mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betrauten
Personen die Teilnahme an einschlägigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen unter Berücksichtigung der betrieblichen
Belange zu ermöglichen.
Die Mitwirkung der Versicherten kann im Einzelfall auf verschiedene
Weise gefördert werden. Hierzu gehören unter anderem
auch die Einschaltung der Sicherheitsbeauftragten, die Aufforderung
zur Meldung von Mängeln, die Einrichtung eines betrieblichen
Vorschlagswesens, die Auszeichnung für besonders sicheres
Verhalten und für die Rettung aus Unfallgefahr, betriebliche
Arbeitssicherheitslehrgänge.
Ergänzend zu den eigenen Maßnahmen bedient sich
der Unternehmer der Ausbildungsveranstaltungen seiner Berufsgenossenschaft.
Dabei kann er sich bei seiner Berufsgenossenschaft erkundigen,
welche Veranstaltungen geplant sind, die dazu beitragen, die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz
im Unternehmen zu verbessern.
DA zu § 8: