(1) Soweit beim Inkrafttreten dieser BG-Vorschrift eine Einrichtung errichtet ist oder mit ihrer Errichtung begonnen worden ist und in dieser BG-Vorschrift Anforderungen gestellt werden, die über die bisher gültigen Anforderungen hinausgehen und die umfangreiche Änderungen der Einrichtung notwendig machen, ist diese BG-Vorschrift vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht anzuwenden.
(2) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass eine Einrichtung entsprechend dieser BG-Vorschrift geändert wird, soweit
| 1. | sie wesentlich erweitert oder umgebaut wird, |
| 2. | die Nutzung der Einrichtung wesentlich geändert wird
oder |
| 3. | nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Versicherten zu befürchten sind. |