§ 62
Übergangsregelung

(1) Soweit beim Inkrafttreten dieser BG-Vorschrift eine Einrichtung errichtet ist oder mit ihrer Errichtung begonnen worden ist und in dieser BG-Vorschrift Anforderungen gestellt werden, die über die bisher gültigen Anforderungen hinausgehen und die umfangreiche Änderungen der Einrichtung notwendig machen, ist diese BG-Vorschrift vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht anzuwenden.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass eine Einrichtung entsprechend dieser BG-Vorschrift geändert wird, soweit

1.sie wesentlich erweitert oder umgebaut wird,

2.die Nutzung der Einrichtung wesentlich geändert wird

oder

3.nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Versicherten zu befürchten sind.