§ 61a
Übergangsregelung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

(1) Soweit im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem BG-Vorschriften bis zum 1. Januar 1991 nicht galten, vor dem 1. Januar 1991 Einrichtungen in Betrieb genommen oder errichtet worden sind oder mit ihrer Errichtung begonnen worden ist und in BG-Vorschriften Anforderungen gestellt werden, die über die bis zu diesem Zeitpunkt dort geltenden Anforderungen hinausgehen und die umfangreiche Änderungen der Einrichtung notwendig machen, sind die BG-Vorschriften dort vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht anzuwenden.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass eine Einrichtung entsprechend den BG-Vorschriften geändert wird, soweit

1.sie wesentlich erweitert oder umgebaut wird,

2.die Nutzung der Einrichtung wesentlich geändert wird

oder

3.nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Versicherten zu befürchten sind.