Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gefäße und Leitungen eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet sind, wenn durch Inhalt, Temperatur oder durch Verwechseln Gefahren entstehen können.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
- Gefäße entsprechend § 23 Gefahrstoffverordnung,
- Leitungen entsprechend § 23 Abs. 1a Gefahrstoffverordnung
gekennzeichnet sind.
Zu den Leitungen zählen auch Anschlüsse, z. B. an
Straßenkesselwagen.
Zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen siehe auch §§ 5 bis 9,
11 bis 13 und 23 Gefahrstoffverordnung (CHV 5, bisherige ZH 1/220) sowie
Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 200 "Einstufung
und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen",
insbesondere Abschnitte 6 bis 9.
DA zu § 49: