§ 48
Aufbewahrung gesundheitsgefährlicher Flüssigkeiten

Für gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten dürfen keine Trinkgefäße, Getränkeflaschen oder Gefäße benutzt werden, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- oder Genussmitteln bestimmt sind; dies gilt auch für Behältnisse, die mit solchen Gefäßen verwechselt werden können.

DA

DA zu § 48:


Diese Forderung schließt ein, dass für gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten nur Gefäße benutzt werden, deren Form und Aussehen ein Verwechseln mit Trinkgefäßen ausschließt.

Hinsichtlich der Aufbewahrung siehe auch § 24 Gefahrstoffverordnung (CHV 5, bisherige ZH 1/220).