Für gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten dürfen keine Trinkgefäße, Getränkeflaschen oder Gefäße benutzt werden, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- oder Genussmitteln bestimmt sind; dies gilt auch für Behältnisse, die mit solchen Gefäßen verwechselt werden können.
Diese Forderung schließt ein, dass für gesundheitsgefährliche
Flüssigkeiten nur Gefäße benutzt werden, deren Form
und Aussehen ein Verwechseln mit Trinkgefäßen ausschließt.
Hinsichtlich der Aufbewahrung siehe auch § 24 Gefahrstoffverordnung (CHV 5, bisherige ZH 1/220).
DA zu § 48: