§ 47
Betreten von Bereichen, in denen gesundheitsgefährliche
Stoffe auftreten können

Bereiche, in denen gesundheitsgefährliche Stoffe erfahrungsgemäß in gefährlicher Konzentration oder Menge auftreten können, dürfen nur von ausdrücklich befugten Personen und unter Anwendung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen betreten oder befahren werden.

DA

DA zu § 47:

Bereiche sind Zonen im Freien, in einem Raum oder in einem Gebäude sowie ganze Räume oder Gebäude, außerdem Apparate, Behälter, Schächte, Kanäle, Gruben oder andere enge Räume.

Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richten sich nach der möglichen Gefahr und umfassen die Einhaltung vorgeschriebener sicherer Arbeitsvorgänge, die Verwendung vorgesehener Einrichtungen und Hilfsmittel und gegebenenfalls auch die Benutzung zweckentsprechender persönlicher Schutzausrüstungen; siehe auch § 4.

Siehe auch:

- UVV "Schacht- und Drehrohröfen" (VBG 47a),

- BG-Vorschrift "Arbeiten an Gasleitungen" (BGV D2, bisherige VBG 50),

- BG-Vorschrift "Gase" (BGV B6, bisherige VBG 61),

- BG-Vorschrift "Silos" (BGV D12, bisherige VBG 112),

- BG-Regeln "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117, bisherige ZH 1/77),

- BG-Regeln "Feuerfestbau" (BGR 188, bisherige ZH 1/609),

- BG-Information "Gefährliche chemische Stoffe" (BGI 536, bisherige ZH 1/81),

-  BG-Regeln "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701),

- "Erlaubnisschein für Arbeiten in Behältern und engen Räumen (gemäß "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (ZH 1/77))" (ZH 1/391).