Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten notwendig sind. Abfälle und Rückstände sind regelmäßig und gefahrlos zu entfernen; verschüttete Stoffe sind unverzüglich gefahrlos zu beseitigen.
Unter gefahrloser Beseitigung von Rückständen oder
verschütteten Stoffen versteht man z. B. die Benutzung von
funkenarmem Werkzeug in explosionsgefährdeten Betriebsstätten
oder zur Vermeidung des Entstehens nitroser Gase das Entfernen
verschütteter Salpetersäure mit viel Wasser. Siehe hierzu
auch BG-Vorschrift "Verarbeiten von
Beschichtungsstoffen" (BGV D25, bisherige VBG 23).DA zu § 46: