(1) Sind Versicherte gesundheitsgefährlichen Stoffen,
Krankheitskeimen, Erschütterungen, Strahlung, Kälte
oder Wärme oder anderen gesundheitsgefährlichen Einwirkungen
ausgesetzt, so hat der Unternehmer unbeschadet anderer Rechtsvorschriften
das Ausmaß der Gefährdung zu ermitteln. Ist er nicht
in der Lage, die zur Abwendung einer Gefahr notwendigen Maßnahmen
zu ermitteln, hat er sich hierbei sachverständig beraten
zu lassen.
(2) Arbeiten, bei denen sich die Entwicklung gesundheitsgefährlicher
Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gefährlicher
Menge nicht vermeiden lδsst, müssen
1. in geschlossenen Apparaturen durchgeführt werden oder,
wenn dies technisch nicht möglich oder zweckmäßig
ist,
2. die gesundheitsgefährlichen Gase, Dämpfe, Nebel
oder Stäube an der Entstehungs- oder Austrittsstelle in ungefährlicher
Weise abgesaugt werden.
Ist auch dies nicht möglich, müssen die Räume
angemessen, nötigenfalls künstlich, belüftet werden.
(3) Werden Versicherte im Freien beschäftigt und bestehen
infolge von Witterungseinflüssen Gesundheitsgefahren, so
ist entweder der Arbeitsplatz wetterfest herzurichten oder Schutzkleidung
zur Verfügung zu stellen.
Hinsichtlich der zu ergreifenden Vorkehrungen siehe auch
Gefahrstoffe können in festem, flüssigem, gas-,
dampf- oder staubförmigem Zustand auf Personen einwirken.
Bestimmungen über zu treffende Vorkehrungen siehe z. B.
Siehe auch BG-Regeln:
Hinsichtlich analytischer Methoden für die Messung von
Konzentrationen gesundheitsschädlicher Stoffe in der Luft
am Arbeitsplatz zur Feststellung einer Einwirkung siehe "Analytische
Methoden zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe",
Band 1, Luftanalysen.
Hinsichtlich analytischer Methoden für die Messung von
gesundheitsschädlichen Stoffen und deren Umwandlungsprodukte
(Metaboliten) im biologischen Material (z.B. Blut, Urin) zur Feststellung
einer Einwirkung siehe "Analytische Methoden zur Prüfung
gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe", Band 2, Analysen
in biologischem Material.
Beide Bände sind bearbeitet von der Arbeitsgruppe "Analytische
Chemie" der Senatskomission zur Prüfung gesundheitsschädlicher
Arbeitsstoffe und sind zu beziehen bei der VCH Verlagsgesellschaft mbH,
Postfach 10 11 61, 69451 Weinheim.
Siehe auch
DA zu § 45 Abs. 1:
Gefahrstoffverordnung (CHV 5, bisherige ZH 1/220),
Technische Regeln für Gefahrstoffe
Strahlenschutzverordnung (CHV 10, bisherige ZH 1/241),
Röntgenverordnung (CHV 15, bisherige ZH 1/480),
Biostoffverordnung (CHV 14, bisherige ZH 1/6)
BG-Vorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV B4, bisherige VBG 20),
BG-Vorschrift "Kernkraftwerke" (BGV C16, bisherige VBG 30),
BG-Vorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2, bisherige VBG 93),
BG-Vorschrift "Gesundheitsdienst" (BGV C8, bisherige VBG 103),
BG-Vorschrift "Lärm" (BGV B3, bisherige VBG 121),
BG-Regeln "Kontaminierte Bereiche" (BGR 128, bisherige ZH 1/183),
BG-Regeln "Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194, bisherige ZH 1/705),
"Merkblatt für Chlorkohlenwasserstoffe" (ZH 1/194),
"Von den Berufsgenossenschaften anerkannte Analyseverfahren zur
Feststellung der Konzentration krebserzeugender Arbeitsstoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" (BGI 505, bisherige ZH 1/120).
BG-Vorschrift "Gase" (BGV B6, bisherige VBG 61),
BG-Vorschrift "Verhütung und Bekämpfung des Milzbrandes"
(BGV B8, bisherige VBG 84),
BG-Vorschrift "Umgang mit Gefahrstoffen "(BGV B1, bislang vorgesehene VBG 91).
"Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189, bisherige ZH 1/700),
"Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701),
"Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192, bisherige ZH 1/703),
"Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195, bisherige ZH 1/706),
"Einsatz von Hautschutz" (BGR 197, bisherige ZH 1/708).
DA zu § 45 Abs. 3:
DIN V EN V 342 "Schutzkleidung; Kleidungssysteme zum Schutz gegen Kälte",
DIN V EN V 343 "Schutzkleidung; Schutz gegen schlechtes Wetter".