(1) Kann beim Umgang mit brennbaren Stoffen durch das Auftreten von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben explosionsfähige Atmosphäre entstehen, müssen Maßnahmen getroffen werden,
- die eine Bildung explosionsfähiger Atmosphäre in gefahrdrohender Menge verhindern oder einschränken
oder
- die Zündung der explosionsfähigen Atmosphäre verhindern.
(2) Lassen sich im Innern von Behältern und Apparaten
explosionsfähige Gemische von Gasen, Dämpfen, Nebeln
oder Stäuben in gefahrdrohender Menge und Zündquellen
nicht ausschließen, sind Maßnahmen zu treffen, die
bei einer Explosion im Innern gefährliche Auswirkungen verhindern.
(3) In explosionsgefährdeten Bereichen sind Zündquellen
zu vermeiden; die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht
sowie das Rauchen ist verboten. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar
und dauerhaft hinzuweisen.
(4) Explosionsgefährdete Bereiche sind deutlich erkennbar
und dauerhaft zu kennzeichnen.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die in den "Explosionsschutz-Regeln
– (EX-RL)" (BGR 104, bisherige ZH 1/10) angeführten Maßnahmen getroffen
werden.
Explosionsfähiges Gemisch (Oberbegriff) ist ein Gemisch
von Gasen oder Dämpfen untereinander oder mit Nebeln oder
Stäuben, in dem sich nach erfolgter Zündung eine Reaktion
selbständig fortpflanzt.
Explosionsfähige Atmosphäre umfasst explosionsfähige
Gemische von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben mit
Luft einschließlich üblicher Beimengungen (z. B. Feuchtigkeit)
unter atmosphärischen Bedingungen.
Als atmosphärische Bedingungen gelten hier Gesamtdrücke
von 0,8 bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von - 20 bis + 60 °C.
Die Forderung nach Kennzeichnung ist z. B. erfüllt, wenn das
Verbotszeichen P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten"
der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125) angebracht ist.
Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen
Explosionsgefahr herrscht, d. h., in denen aufgrund der örtlichen
und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphäre
in gefahrdrohender Menge auftreten kann.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn das Warnzeichen W 21 "Warnung
vor explosionsfähiger Atmosphäre" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125) angebracht ist.
DA zu § 44 Abs. 1 und 2:
DA zu § 44 Abs. 3:
DA zu § 44 Abs. 4: