§ 44
Maßnahmen zur Verhinderung von Explosionen

(1) Kann beim Umgang mit brennbaren Stoffen durch das Auftreten von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben explosionsfähige Atmosphäre entstehen, müssen Maßnahmen getroffen werden,

- die eine Bildung explosionsfähiger Atmosphäre in gefahrdrohender Menge verhindern oder einschränken

oder

- die Zündung der explosionsfähigen Atmosphäre verhindern.

(2) Lassen sich im Innern von Behältern und Apparaten explosionsfähige Gemische von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in gefahrdrohender Menge und Zündquellen nicht ausschließen, sind Maßnahmen zu treffen, die bei einer Explosion im Innern gefährliche Auswirkungen verhindern. DA

(3) In explosionsgefährdeten Bereichen sind Zündquellen zu vermeiden; die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen ist verboten. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen. DA

(4) Explosionsgefährdete Bereiche sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. DA

DA zu § 44 Abs. 1 und 2:


Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die in den "Explosionsschutz-Regeln – (EX-RL)" (BGR 104, bisherige ZH 1/10) angeführten Maßnahmen getroffen werden.

Explosionsfähiges Gemisch (Oberbegriff) ist ein Gemisch von Gasen oder Dämpfen untereinander oder mit Nebeln oder Stäuben, in dem sich nach erfolgter Zündung eine Reaktion selbständig fortpflanzt.

Explosionsfähige Atmosphäre umfasst explosionsfähige Gemische von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen (z. B. Feuchtigkeit) unter atmosphärischen Bedingungen.

Als atmosphärische Bedingungen gelten hier Gesamtdrücke von 0,8 bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von - 20 bis + 60 °C.

DA zu § 44 Abs. 3:


Die Forderung nach Kennzeichnung ist z. B. erfüllt, wenn das Verbotszeichen P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125) angebracht ist.

Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Explosionsgefahr herrscht, d. h., in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge auftreten kann.

DA zu § 44 Abs. 4:


Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn das Warnzeichen W 21 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125) angebracht ist.