(1) An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen dürfen
leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe nur
in einer Menge gelagert werden, die für den Fortgang der
Arbeit erforderlich ist.
(2) Werden in einem Bereich leicht entzündliche oder
selbstentzündliche Stoffe in einer Menge gelagert, die im
Falle eines Brandes zu einem Schadenfeuer führen kann (feuergefährdeter
Bereich), so ist dieser Bereich deutlich erkennbar und dauerhaft
zu kennzeichnen.
(3) Aus feuergefährdeten Bereichen sind offenes Feuer
und andere Zündquellen fernzuhalten. Das Rauchen in diesen
Bereichen ist verboten. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar
und dauerhaft hinzuweisen.
(4) Zum Löschen von Bränden sind Feuerlöscheinrichtungen
der Art und Größe des Betriebes entsprechend bereitzustellen
und gebrauchsfertig zu erhalten. Sie dürfen durch Witterungseinflüsse,
Vibrationen oder andere äußere Einwirkungen in ihrer
Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Von
Hand zu betätigende Feuerlöscheinrichtungen müssen
jederzeit schnell und leicht erreichbar sein.
(5) Die Stellen, an denen sich Feuerlöscheinrichtungen
befinden, sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen,
soweit die Feuerlöscheinrichtungen nicht automatisch oder
zentral von Hand gesteuert werden.
(6) Mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen sind
Personen in ausreichender Anzahl vertraut zu machen. Für
den Brandfall ist ein Alarmplan aufzustellen.
(7) Selbsttätige ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen,
bei deren Einsatz Gefahren für die Versicherten auftreten
können, müssen mit selbsttätig wirkenden Warneinrichtungen
ausgerüstet sein.
(8) Über die Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen
nach § 39 Abs. 3 ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe im Sinne dieser
BG-Vorschrift sind Stoffe oder Zubereitungen, die
- bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr sich
- als feste Stoffe oder Zubereitungen durch kurzzeitige Einwirkung
- als flüssige Stoffe oder Zubereitungen einen Flammpunkt unter 21 °C
- als gasförmige Stoffe oder Zubereitungen bei gewöhnlicher
Temperatur und normalen Druck bei Luftkontakt entzündlich sind
oder
- in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase
Die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge richtet sich nach dem
Arbeitsverfahren und wird in der Regel den Bedarf für eine Schicht nicht
überschreiten.
Diese Forderung schließt ein, dass Abfälle, Reste und Putzmaterial, das für
die Arbeit nicht mehr benötigt wird, entfernt werden.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn das Warnzeichen W 01 "Warnung vor
feuergefährlichen Stoffen" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125) angebracht ist.
Die Forderung nach Kennzeichnung ist z. B. erfüllt, wenn das Verbotszeichen P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten"
der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125) angebracht ist.
Siehe auch
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn das Brandschutzzeichen F 04 "Feuerlöschgerät" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125) angebracht ist.
Der Alarmplan regelt den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen und den
Einsatz von Personen und Mittel und berücksichtigt gegebenenfalls
zusätzliche Gefahren, die bei erschwerenden Umständen von den
Löschmannschaften bei der Bekämpfung von Bränden beachtet werden müssen.
Der schriftliche Nachweis einer Prüfung ist erbracht
durch einen Prüfvermerk oder durch einen Prüfbericht.
DA zu § 43 Abs. 1:
erhitzen und schließlich entzünden können,
einer Zündquelle leicht entzündet werden und nach deren
Entfernung weiter brennen oder weiter glimmen können,
haben,
in gefährlicher Menge entwickeln.
DA zu § 43 Abs. 2:
DA zu § 43 Abs. 3:
DA zu § 43 Abs. 4:
– Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 13/1,2 "Feuerlöscheinrichtungen",
– BG-Regeln "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit
Feuerlöschern" (BGR 133, bisherige ZH 1/201).
DA zu § 43 Abs. 5:
DA zu § 43 Abs. 6 Satz 2:
DA zu § 43 Abs. 8: