§ 43
Maßnahmen gegen Entstehungsbrände

(1) An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen dürfen leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe nur in einer Menge gelagert werden, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich ist. DA

(2) Werden in einem Bereich leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe in einer Menge gelagert, die im Falle eines Brandes zu einem Schadenfeuer führen kann (feuergefährdeter Bereich), so ist dieser Bereich deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. DA

(3) Aus feuergefährdeten Bereichen sind offenes Feuer und andere Zündquellen fernzuhalten. Das Rauchen in diesen Bereichen ist verboten. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen. DA

(4) Zum Löschen von Bränden sind Feuerlöscheinrichtungen der Art und Größe des Betriebes entsprechend bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten. Sie dürfen durch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder andere äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Von Hand zu betätigende Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit schnell und leicht erreichbar sein. DA

(5) Die Stellen, an denen sich Feuerlöscheinrichtungen befinden, sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen, soweit die Feuerlöscheinrichtungen nicht automatisch oder zentral von Hand gesteuert werden. DA

(6) Mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender Anzahl vertraut zu machen. Für den Brandfall ist ein Alarmplan aufzustellen. DA

(7) Selbsttätige ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen, bei deren Einsatz Gefahren für die Versicherten auftreten können, müssen mit selbsttätig wirkenden Warneinrichtungen ausgerüstet sein.

(8) Über die Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen nach § 39 Abs. 3 ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. DA

DA zu § 43 Abs. 1:


Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe im Sinne dieser BG-Vorschrift sind Stoffe oder Zubereitungen, die

- bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr sich
erhitzen und schließlich entzünden können,

- als feste Stoffe oder Zubereitungen durch kurzzeitige Einwirkung
einer Zündquelle leicht entzündet werden und nach deren
Entfernung weiter brennen oder weiter glimmen können,

- als flüssige Stoffe oder Zubereitungen einen Flammpunkt unter 21 °C
haben,

- als gasförmige Stoffe oder Zubereitungen bei gewöhnlicher Temperatur und normalen Druck bei Luftkontakt entzündlich sind

oder

- in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase
in gefährlicher Menge entwickeln.

Die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge richtet sich nach dem Arbeitsverfahren und wird in der Regel den Bedarf für eine Schicht nicht überschreiten.

Diese Forderung schließt ein, dass Abfälle, Reste und Putzmaterial, das für die Arbeit nicht mehr benötigt wird, entfernt werden.

DA zu § 43 Abs. 2:


Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn das Warnzeichen W 01 "Warnung vor feuergefährlichen Stoffen" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125) angebracht ist.

DA zu § 43 Abs. 3:


Die Forderung nach Kennzeichnung ist z. B. erfüllt, wenn das Verbotszeichen P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125) angebracht ist.

DA zu § 43 Abs. 4:


Siehe auch

Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 13/1,2 "Feuerlöscheinrichtungen",
BG-Regeln "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133, bisherige ZH 1/201).

DA zu § 43 Abs. 5:


Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn das Brandschutzzeichen F 04 "Feuerlöschgerät" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125) angebracht ist.

DA zu § 43 Abs. 6 Satz 2:


Der Alarmplan regelt den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen und den Einsatz von Personen und Mittel und berücksichtigt gegebenenfalls zusätzliche Gefahren, die bei erschwerenden Umständen von den Löschmannschaften bei der Bekämpfung von Bränden beachtet werden müssen.

DA zu § 43 Abs. 8:


Der schriftliche Nachweis einer Prüfung ist erbracht durch einen Prüfvermerk oder durch einen Prüfbericht.