§ 42
Erprobung von Einrichtungen

(1) Muss eine Einrichtung probeweise in Betrieb genommen werden, ohne dass für den Normalbetrieb geltende Vorschriften angewandt werden können, insbesondere weil nur so die sicherheitstechnisch einwandfreie Beschaffenheit der Einrichtung festgestellt werden kann oder weil eine neu entwickelte oder eine für den Export bestimmte Einrichtung erprobt werden muss, gelten hierfür die besonderen Bestimmungen der nachfolgenden Absätze.

(2) Der Unternehmer hat die notwendigen besonderen Sicherheitsmaßnahmen zu ermitteln und für deren Einhaltung zu sorgen. DA

(3) Die mit der Erprobung Beschäftigten müssen fachkundig, über die mit der Arbeit verbundenen Gefahren unterrichtet und mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sein. Für das Verhalten beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten oder Störungen sind Anweisungen zu geben.

(4) Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche zu kennzeichnen und erforderlichenfalls abzusperren. Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen Personen aufhalten. Ist mit außergewöhnlichen Gefahren zu rechnen, müssen besondere Rettungswege vorhanden und gekennzeichnet sein. DA

(5) Falls es insbesondere der Umfang der Erprobung sowie die mögliche Gefährdung der Beschäftigten erfordern, hat der Unternehmer

- eine Person zu bestellen, die für die Planung, Durchführung und Überwachung der Erprobung sowie der Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich ist;

- den Ablauf der Erprobung einschließlich ihrer Koordinierung schriftlich festzulegen. DA

(6) Eine Einrichtung darf erst erprobt werden, wenn die hierfür erforderlichen Mess-, Sicherheits- und Warneinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind. DA

DA zu § 42 Abs. 2:


Die für den Normalbetrieb geltenden Vorschriften und Regeln geben Aufschluss über die im Einzelfall gebotenen Sicherheitsmaßnahmen. Bestehen für Einrichtungen Rechtsvorschriften, die für den Erprobungsfall nicht gelten, so sind diese Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sinngemäß anzuwenden, soweit es der Erprobungszweck zulässt und die Sicherheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Sind Einrichtungen für die Ausfuhr bestimmt und nach ausländischen Vorschriften und Regeln gebaut, verpflichtet § 2 Abs. 1 dazu, die ausländischen Vorschriften und Regeln zu berücksichtigen, wenn die entsprechende Anwendung inländischer Vorschriften und Regeln nicht vertretbar ist.

DA zu § 42 Abs. 4:


Die Festlegung von Gefahrenbereichen in Großanlagen erfolgt in Abhängigkeit vom technischen Prozess und entsprechend dem Ablaufplan unter Berücksichtigung der größtmöglichen Gefährdung. Gefährdungen entstehen z.B.

- bei Druck- und Dichtigkeitsprüfungen durch abfliegende Bauteile, Ausströmen des Prüfmediums, Austreten des Prüfmediums unter hohem Druck,

- beim Zerknall des Prüfobjektes,

- bei Reinigung durch die Konzentration, die Temperatur, den Druck der verwendeten Reinigungsmittel, durch nitrose Gase sowie durch die Verwendung provisorischer Leitungen, Pumpen und Behälter,

- beim Anfahren einer Anlage in Abhängigkeit vom technischen Prozess.

Gefährdungen können ferner ausgehen von rotierenden Maschinenteilen, expandierenden Stoffen, abfliegenden Teilen oder elektrischer Energie.

DA zu § 42 Abs. 5:


Bei der Aufstellung eines Ablaufplanes für die Erprobungsarbeiten wird der Unternehmer folgende Maßnahmen berücksichtigen:

- Feststellung der für die Erprobung geltenden Bestimmungen aus Unfallverhütungsvorschriften, sonstigen Arbeitsschutzbestimmungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik;

- Betriebsanleitungen und sonstige Hinweise des Herstellers;

- anlagespezifische Sicherheitsmaßnahmen;

- Zeitplan;

- Festlegung der Gefahrbereiche;

- Bestimmung der befugten Personen und deren Aufgaben;

- Maßnahmen für den Störungsfall.

DA zu § 42 Abs. 6:


Die Forderung nach Betriebsbereitschaft und Funktionsfähigkeit vor der Erprobung ist erfüllt, wenn z.B.

- alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, die erforderlichen Mess-, Sicherheits- und Warneinrichtungen vor dem Einbau einzustellen und zu prüfen;

- Einstellarbeiten, die nur in eingebautem Zustand ausgeführt werden können, möglichst vor der Erprobung einer Anlage erfolgt sind.