(1) Muss eine Einrichtung probeweise in Betrieb genommen werden, ohne dass für den Normalbetrieb geltende Vorschriften angewandt werden können, insbesondere weil nur so die sicherheitstechnisch einwandfreie Beschaffenheit der Einrichtung festgestellt werden kann oder weil eine neu entwickelte oder eine für den Export bestimmte Einrichtung erprobt werden muss, gelten hierfür die besonderen Bestimmungen der nachfolgenden Absätze.
(2) Der Unternehmer hat die notwendigen besonderen Sicherheitsmaßnahmen
zu ermitteln und für deren Einhaltung zu sorgen.
(3) Die mit der Erprobung Beschäftigten müssen fachkundig,
über die mit der Arbeit verbundenen Gefahren unterrichtet
und mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut
sein. Für das Verhalten beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten
oder Störungen sind Anweisungen zu geben.
(4) Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche zu kennzeichnen
und erforderlichenfalls abzusperren. Im Gefahrenbereich dürfen
sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbedingt
erforderlichen Personen aufhalten. Ist mit außergewöhnlichen
Gefahren zu rechnen, müssen besondere Rettungswege vorhanden
und gekennzeichnet sein.
(5) Falls es insbesondere der Umfang der Erprobung sowie die
mögliche Gefährdung der Beschäftigten erfordern,
hat der Unternehmer
- eine Person zu bestellen, die für die Planung, Durchführung
und Überwachung der Erprobung sowie der Sicherheitsmaßnahmen
verantwortlich ist;
- den Ablauf der Erprobung einschließlich ihrer Koordinierung
schriftlich festzulegen.
(6) Eine Einrichtung darf erst erprobt werden, wenn die hierfür
erforderlichen Mess-, Sicherheits- und Warneinrichtungen
betriebsbereit und funktionsfähig sind.
Die für den Normalbetrieb geltenden Vorschriften und
Regeln geben Aufschluss über die im Einzelfall gebotenen
Sicherheitsmaßnahmen. Bestehen für Einrichtungen Rechtsvorschriften,
die für den Erprobungsfall nicht gelten, so sind diese Rechtsvorschriften
und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sinngemäß
anzuwenden, soweit es der Erprobungszweck zulässt und
die Sicherheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Sind Einrichtungen für die Ausfuhr bestimmt und nach
ausländischen Vorschriften und Regeln gebaut, verpflichtet
§ 2 Abs. 1 dazu, die ausländischen Vorschriften und
Regeln zu berücksichtigen, wenn die entsprechende Anwendung
inländischer Vorschriften und Regeln nicht vertretbar ist.
Die Festlegung von Gefahrenbereichen in Großanlagen
erfolgt in Abhängigkeit vom technischen Prozess und
entsprechend dem Ablaufplan unter Berücksichtigung der größtmöglichen
Gefährdung. Gefährdungen entstehen z.B.
- bei Druck- und Dichtigkeitsprüfungen durch abfliegende
Bauteile, Ausströmen des Prüfmediums, Austreten des
Prüfmediums unter hohem Druck,
- beim Zerknall des Prüfobjektes,
- bei Reinigung durch die Konzentration, die Temperatur, den
Druck der verwendeten Reinigungsmittel, durch nitrose Gase sowie
durch die Verwendung provisorischer Leitungen, Pumpen und Behälter,
- beim Anfahren einer Anlage in Abhängigkeit vom technischen
Prozess.
Gefährdungen können ferner ausgehen von rotierenden
Maschinenteilen, expandierenden Stoffen, abfliegenden Teilen oder
elektrischer Energie.
Bei der Aufstellung eines Ablaufplanes für die Erprobungsarbeiten
wird der Unternehmer folgende Maßnahmen berücksichtigen:
- Feststellung der für die Erprobung geltenden Bestimmungen
aus Unfallverhütungsvorschriften, sonstigen Arbeitsschutzbestimmungen
und allgemein anerkannten Regeln der Technik;
- Betriebsanleitungen und sonstige Hinweise des Herstellers;
- anlagespezifische Sicherheitsmaßnahmen;
- Zeitplan;
- Festlegung der Gefahrbereiche;
- Bestimmung der befugten Personen und deren Aufgaben;
- Maßnahmen für den Störungsfall.
Die Forderung nach Betriebsbereitschaft und Funktionsfähigkeit
vor der Erprobung ist erfüllt, wenn z.B.
- alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, die erforderlichen
Mess-, Sicherheits- und Warneinrichtungen vor dem Einbau
einzustellen und zu prüfen;
- Einstellarbeiten, die nur in eingebautem Zustand ausgeführt
werden können, möglichst vor der Erprobung einer Anlage
erfolgt sind.
DA zu § 42 Abs. 2:
DA zu § 42 Abs. 4:
DA zu § 42 Abs. 5:
DA zu § 42 Abs. 6: