§ 41
Rüst-, Instandhaltungsarbeiten

Können Rüst- oder Instandhaltungsarbeiten nur durchgeführt oder Störungen nur beseitigt werden, wenn bestimmte Arbeitsschutz- und BG-Vorschriften nicht eingehalten werden, so sind diese Arbeiten zulässig, wenn mit der Durchführung nur fachlich geeignete Personen beauftragt werden, die imstande sind, etwa entstehende Gefahren abzuwenden.

DA

DA zu § 41:


Rüsten umfasst alle Arbeiten zur Herstellung der Bereitschaft für einen bestimmten Arbeitsgang.

Instandhaltungsarbeiten umfassen nach DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen" Wartung, Inspektion und Instandsetzung.