Können Rüst- oder Instandhaltungsarbeiten nur durchgeführt oder Störungen nur beseitigt werden, wenn bestimmte Arbeitsschutz- und BG-Vorschriften nicht eingehalten werden, so sind diese Arbeiten zulässig, wenn mit der Durchführung nur fachlich geeignete Personen beauftragt werden, die imstande sind, etwa entstehende Gefahren abzuwenden.
Rüsten umfasst alle Arbeiten zur Herstellung der
Bereitschaft für einen bestimmten Arbeitsgang.
Instandhaltungsarbeiten umfassen nach DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen" Wartung,
Inspektion und Instandsetzung.
DA zu § 41: