§ 40
Kennzeichnung von Einrichtungen

Ist es zum sicheren Betrieb einer Einrichtung notwendig, dass sich der Benutzer über bestimmte Daten stets vergewissern kann, so müssen auf der Einrichtung deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein

1. Kennzeichnungen zur Identifizierung der Einrichtung,

2. Kenngrößen, durch die die zulässigen Grenzen für eine gefahrlose Benutzung festgelegt werden, z.B. zulässige Belastung, Drehzahl, Druck.

Es müssen sich unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bei der Einrichtung Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang befinden.

DA

DA zu § 40:


Kennzeichnungen zur Identifizierung der Einrichtungen können Angaben über den Hersteller oder Lieferer, Typenbezeichnung und bei kleinen Teilen Markenzeichen, Herstellersymbole, Prüfnummern oder ähnliche Angaben sein.

Kenngrößen können auch Werkstoffangaben und Angaben über Abmessungen und Eigengewicht sein.

Hinweise können z.B. Gebrauchsanleitungen oder ähnliche Angaben sein.

Siehe auch DIN V 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung".