(1) Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht
ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- oder Gesundheitsgefahren
ausgesetzt sind, so hat der Unternehmer geeignete persönliche
Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese
in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
(2) Der Unternehmer hat insbesondere zur Verfügung zu
stellen:
1. Kopfschutz, wenn mit Kopfverletzungen durch Anstoßen,
durch pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände
oder durch lose hängende Haare zu rechnen ist;
2. Fußschutz, wenn mit Fußverletzungen durch Stoßen,
Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände,
durch Hineintreten in spitze und scharfe Gegenstände oder
durch heiße Stoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten
zu rechnen ist;
3. Augen- oder Gesichtsschutz, wenn mit Augen- oder Gesichtsverletzungen
durch wegfliegende Teile, Verspritzen von Flüssigkeiten oder
durch gefährliche Strahlung zu rechnen ist;
4. Atemschutz, wenn Versicherte gesundheitsschädlichen,
insbesondere giftigen, ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen,
Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sein können oder wenn
Sauerstoffmangel auftreten kann;
5. Körperschutz, wenn mit oder in der Nähe von Stoffen
gearbeitet wird, die zu Hautverletzungen führen oder durch
die Haut in den menschlichen Körper eindringen können,
sowie bei Gefahr von Verbrennungen, Verätzungen, Verbrühungen,
Unterkühlungen, elektrischen Durchströmungen, Stich-
oder Schnittverletzungen.
(3) Die Vorschriften über die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen
sind unabhängig davon anzuwenden, ob persönliche Schutzausrüstungen
benutzt werden.
Zwangsläufig wirkende technische und organisatorische
Maßnahmen haben den Vorrang vor persönlichen Schutzausrüstungen.
Nur wenn durch solche zwangsläufig wirkenden Maßnahmen
Unfall- oder Gesundheitsgefahren nicht beseitigt werden können,
darf zur Abwendung von Gefahren auf persönliche Schutzausrüstungen
ausgewichen werden.
Die Eignung einer persönlichen Schutzausrüstung
für ihren Anwendungsbereich kann durch Prüfung bei einer
in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung bezeichneten
Prüfstelle festgestellt werden.
Auskunft über geeignete Atemschutzgeräte gibt das
"Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte" (BGI 693, bisherige ZH 1/606).
Bei Sauerstoffmangel oder zu hoher Schadstoffkonzentration
sind von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende
Atemschutzgeräte erforderlich.
Regeln für persönliche Schutzausrüstungen sowie deren
sicherheitstechnische Gestaltung finden sich in den BG-Regeln
"Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189, bisherige ZH 1/700),
"Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701),
"Einsatz von Fußschutz"
(BGR 191, bisherige ZH 1/702),
"Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192, bisherige ZH 1/703),
"Benutzung von Kopfschutz" (BGR 193, bisherige H 1/704),
"Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194, bisherige ZH 1/705),
"Einsatz von Schutzhandschuhen"
(BGR 195, bisherige ZH 1/706),
"Einsatz von Stechschutzschürzen" (BGR
196, bisherige ZH 1/707),
"Einsatz von Hautschutz" (BGR 197, bisherige ZH 1/708),
"Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"
(BGR 198, bisherige ZH 1/709),
"Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten"
(BGR 199, bisherige ZH 1/710),
"Einsatz von Metallringgeflechthandschuhen und Armschützern"
(BGR 200, bisherige ZH 1/711),
"Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken"
(BGR 201, bisherige ZH 1/712).
Hinsichtlich persönlicher Schallschutzmittel siehe BG-Vorschrift
"Lärm" (BGV B3, bisherige VBG 121) und hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen
gegen Absturz siehe Durchführungsanweisungen zu § 33 Abs. 3.
DA zu § 4 Abs. 1:
DA zu § 4 Abs. 2: