§ 4
Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. DA

(2) Der Unternehmer hat insbesondere zur Verfügung zu stellen:

1. Kopfschutz, wenn mit Kopfverletzungen durch Anstoßen, durch pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände oder durch lose hängende Haare zu rechnen ist;

2. Fußschutz, wenn mit Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze und scharfe Gegenstände oder durch heiße Stoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten zu rechnen ist;

3. Augen- oder Gesichtsschutz, wenn mit Augen- oder Gesichtsverletzungen durch wegfliegende Teile, Verspritzen von Flüssigkeiten oder durch gefährliche Strahlung zu rechnen ist;

4. Atemschutz, wenn Versicherte gesundheitsschädlichen, insbesondere giftigen, ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sein können oder wenn Sauerstoffmangel auftreten kann;

5. Körperschutz, wenn mit oder in der Nähe von Stoffen gearbeitet wird, die zu Hautverletzungen führen oder durch die Haut in den menschlichen Körper eindringen können, sowie bei Gefahr von Verbrennungen, Verätzungen, Verbrühungen, Unterkühlungen, elektrischen Durchströmungen, Stich- oder Schnittverletzungen.

DA

(3) Die Vorschriften über die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen sind unabhängig davon anzuwenden, ob persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden.

DA zu § 4 Abs. 1:


Zwangsläufig wirkende technische und organisatorische Maßnahmen haben den Vorrang vor persönlichen Schutzausrüstungen. Nur wenn durch solche zwangsläufig wirkenden Maßnahmen Unfall- oder Gesundheitsgefahren nicht beseitigt werden können, darf zur Abwendung von Gefahren auf persönliche Schutzausrüstungen ausgewichen werden.

DA zu § 4 Abs. 2:


Die Eignung einer persönlichen Schutzausrüstung für ihren Anwendungsbereich kann durch Prüfung bei einer in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung bezeichneten Prüfstelle festgestellt werden.

Auskunft über geeignete Atemschutzgeräte gibt das "Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte" (BGI 693, bisherige ZH 1/606).

Bei Sauerstoffmangel oder zu hoher Schadstoffkonzentration sind von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte erforderlich.

Regeln für persönliche Schutzausrüstungen sowie deren sicherheitstechnische Gestaltung finden sich in den BG-Regeln

"Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189, bisherige ZH 1/700),

"Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701),

"Einsatz von Fußschutz" (BGR 191, bisherige ZH 1/702),

"Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192, bisherige ZH 1/703),

"Benutzung von Kopfschutz" (BGR 193, bisherige H 1/704),

"Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194, bisherige ZH 1/705),

"Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195, bisherige ZH 1/706),

"Einsatz von Stechschutzschürzen" (BGR 196, bisherige ZH 1/707),

"Einsatz von Hautschutz" (BGR 197, bisherige ZH 1/708),

"Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198, bisherige ZH 1/709),

"Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199, bisherige ZH 1/710),

"Einsatz von Metallringgeflechthandschuhen und Armschützern" (BGR 200, bisherige ZH 1/711),

"Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken" (BGR 201, bisherige ZH 1/712).

Hinsichtlich persönlicher Schallschutzmittel siehe BG-Vorschrift "Lärm" (BGV B3, bisherige VBG 121) und hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz siehe Durchführungsanweisungen zu § 33 Abs. 3.