(1) Einrichtungen sind vor der ersten Inbetriebnahme, in angemessenen Zeiträumen sowie nach Änderungen oder Instandsetzungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel, zu überprüfen.
(2) Hat die Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII Anlass zu der Annahme, dass eine Einrichtung sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist und kann sie diese Einrichtung im Rahmen einer Besichtigung nicht prüfen, so kann die Berufsgenossenschaft anordnen, dass der Unternehmer die Einrichtung durch einen Sachverständigen prüfen lässt und ihr das Ergebnis der Prüfung mitteilt. Dies gilt nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften eine Sachverständigenprüfung vorgesehen ist.
(3) Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung
von Gefahren, z.B. Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen,
Absaugeeinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter
sowie lüftungstechnische Anlagen mit Luftreinigung, müssen
regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit
geprüft werden. Die Prüfungen müssen bei Sicherheitseinrichtungen,
ausgenommen bei Feuerlöschern, mindestens jährlich und
bei Feuerlöschern und lüftungstechnischen Anlagen mindestens
alle zwei Jahre durchgeführt werden.
Personen, die für die Prüfung, Wartung und Instandsetzung
von Feuerlöschern ausgebildet und Sachkundige im Sinne von
DIN 14 406-4 "Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung"
sind, besitzen hierüber eine schriftliche Legitimation.
DA zu § 39 Abs. 3