(1) Versicherte dürfen sich durch Alkoholgenuß
nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder
andere gefährden können.
(2) Versicherte, die infolge Alkoholgenusses oder anderer
berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit
ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen
mit Arbeiten nicht beschäftigt werden.
Diese Forderung gestattet eine auf die betrieblichen Gegebenheiten
bezogene praxisnahe Regelung in jedem Einzelfall. Sie gestattet
auch, bei der Beurteilung einer Gefährdung unter Berücksichtigung
der Eigenart des Betriebes und der ausgeübten Tätigkeit
strenge Maßstäbe anzulegen. Der Konsum von Spirituosen
lässt in der Regel eine Gefährdung vermuten. Betriebliche
Verbote, die jeglichen Genuss von alkoholischen Getränken
während der Arbeitszeit und der Arbeitspausen untersagen,
können nach Vereinbarung zwischen Unternehmer und Betriebsvertretung
ausgesprochen werden.
Das Beschäftigungsverbot zwingt nicht zur Entfernung
aus dem Betrieb. Ob die Entfernung vertretbar ist, muss im
Einzelfall entschieden werden.
DA zu § 38 Abs. 1:
DA zu § 38 Abs. 2: