(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unbefugte
Dritte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr
für Versicherte entsteht.
(2) An gefährlichen Stellen, insbesondere unter schwebenden
Lasten, in Fahr- und Schwenkbereichen von Fahrzeugen und ortsveränderlichen
Arbeitsmaschinen sowie in unübersichtlichen Verkehrs- und
Transportbereichen, dürfen sich Versicherte nicht unnötig
aufhalten.
Zutrittsverbote können betrieblich in jeder Weise geregelt
werden, die der Gefährdung und den praktischen Bedürfnissen
angemessen ist; die Regelung kann vom Anbringen von Verbotszeichen
bis zur Bewachung reichen.
DA zu § 37 Abs. 1: