(1) Gefährliche Arbeiten dürfen nur geeigneten Personen,
denen die damit verbundenen Gefahren bekannt sind, übertragen
werden.
(2) Wird eine Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich
ausgeführt und erfordert sie zur Vermeidung von Gefahren
eine gegenseitige Verständigung, muss eine zuverlässige,
mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führen.
(3) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein
ausgeführt, so hat der Unternehmer eine Überwachung
sicherzustellen; insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass
Gefährliche Arbeiten sind z. B. solche, bei denen eine
erhöhte oder besondere Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren,
der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen sowie aus
der Umgebung gegeben sein kann.
Eine erhöhte Gefährdung kann z. B. durch mechanische,
elektrische, chemische, biologische, thermische Gefahren oder
durch Strahlungsenergie gegeben sein.
Eine besondere Gefährdung kann z. B. bei mehr als einer
Gefährdung oder einer Gefährdung und zusätzlich
mehreren Beeinträchtigungen, z. B. Umgebungseinflüsse,
physiologische oder psychologische Faktoren, gegeben sein.
Gefährliche Arbeiten sind z. B. Schweißen in engen
Räumen, Befahren von Behältern oder engen Räumen,
Befahren von Silos, Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten
Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern, Druckproben
und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern, Erprobung von
technischen Großanlagen (z. B. Kesselanlagen), Sprengarbeiten,
Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen, Fällen von Bäumen, Betreten von Kanalisationsanlagen, der Einsatz bei der Feuerwehr.
Siehe auch BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
(VBG 4).
Bei der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung lautet der dritte Absatz wie folgt: Eine besondere Gefährdung kann z.B. bei mehr als einer Gefährdung oder einer Gefährdung und zusätzlich mehreren Beeinträchtigungen, z.B. Umgebungseinflüsse, gegeben sein.
Grundsätzlich sollte eine "gefährliche Arbeit"
nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Es kann
jedoch aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, ausnahmsweise
eine Person allein mit einer "gefährlichen Arbeit"
zu beauftragen.
Die Ausführung folgender "gefährlicher Arbeiten"
durch eine Person allein ist jedoch in den angegebenen BG-Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) untersagt:
- das Einsteigen und Einfahren in Silos
(§ 13 der BG-Vorschrift "Silos" (BGV C12, bisherige VBG 112)),
- Abbauarbeiten von Hand, Beräumungsarbeiten und Arbeiten
zur Hohlraumsicherung
(§ 35 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37)),
- Arbeiten in Bohrungen
(§ 49 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37)),
- Arbeiten an Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen mit
Tanks und Räumen für gefährliche Stoffe
(§ 16 der BG-Vorschrift "Schiffbau" (BGV C28, bisherige VBG 34)),
- Schweißarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten
Bereichen
(§ 30 der BG-Vorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren" (BGV D1, bisherige VBG 15)),
- Schweißarbeiten an Behältern, die gefährliche
Stoffe enthalten
(§ 31 der BG-Vorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren" (BGV D1, bisherige VBG 15)),
- Unterwasserschweißen und -schneiden
(§ 47 der BG-Vorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren" (BGV D1, bisherige VBG 15)),
- Schweißarbeiten in Druckluft
(§ 48 der BG-Vorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren" (BGV D1, bisherige VBG 15)),
- Arbeiten von Hand in oder vor Abraum- und Abbauwänden
sowie das Herstellen von Bohrlöchern am Fuße von Abraum-
und Abbauwänden
(§ 13 der BG-Vorschrift "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (BGV C11, bisherige VBG 42)),
- Arbeiten an oder in Gasleitungen, bei denen mit Gesundheits-,
Brand- oder Explosionsgefahr zu rechnen ist,
(§ 4 der BG-Vorschrift "Arbeiten an Gasleitungen" (BGV D2, bisherige VBG 50)),
- Arbeiten an offenen Einfüllöffnungen von Ballenpressen,
die mit Stetigförderern beschickt werden,
(DA zu § 35 Abs. 5 der UVV "Druck und Papierverarbeitung"
(VBG 7i)).
Zur Überwachung von mit "gefährlichen Arbeiten"
beschäftigten Personen können auch Personen-Notsignalanlagen,
bestehend aus Personen-Notsignalgeräten (Signalgeber) in
Verbindung mit einer Empfangs-Zentrale, zur ständigen Überwachung
gefährlicher Arbeiten eingesetzt werden; siehe auch BG-Regeln "Personen-Notsignalanlagen" (BGR 139, bisherige ZH 1/217).
-
sich die allein arbeitende Person bei Durchführung
der Arbeiten in Sichtweite von anderen Personen befindet,
-
die allein arbeitende Person durch Kontrollgänge in
kurzen Abständen beaufsichtigt wird,
-
ein zeitlich abgestimmtes Meldesystem eingerichtet wird,
durch das ein vereinbarter, in bestimmten Zeitabständen zu
wiederholender Anruf erfolgt
oder
-
von der allein arbeitenden Person ein Hilfsgerät (Signalgeber)
getragen wird, das drahtlos, automatisch und willensunabhängig
Alarm auslöst, wenn es eine bestimmte Zeitdauer in einer
definierten Lage verbleibt. (Zwangshaltung der Person).
DA zu § 36 Abs. 1:
DA zu § 36 Abs. 3: