(1) Versicherte dürfen bei der Arbeit nur Kleidung tragen,
durch die ein Arbeitsunfall, insbesondere durch sich bewegende
Teile von Einrichtungen, durch Hitze, ätzende Stoffe, elektrostatische
Aufladung nicht verursacht werden kann.
(2) Scharfe und spitze Werkzeuge oder andere gefahrbringende
Gegenstände dürfen in der Kleidung nur getragen werden,
wenn Schutzmaßnahmen eine Gefährdung während des
Tragens ausschließen.
(3) Schmuckstücke, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände
dürfen beim Arbeiten nicht getragen werden, wenn sie zu einer
Gefährdung führen können.
Diese Forderung schließt ein, dass bei der Arbeit
an Maschinen enganliegende Kleidung, z. B. nach DIN EN 510 "Festlegung für Schutzkleidungen für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen besteht", getragen
wird und dass
Ärmel nur nach innen umgeschlagen werden.
Diese Forderung schließt ferner die Erhaltung eines
Zustandes ein, der der ursprünglichen Beschaffenheit der
Kleidung entspricht, beispielsweise durch Reinigen oder Ausbessern.
Bei Arbeiten, bei denen die Kleider Feuer fangen können,
ist darauf zu achten, dass nur geeignete Kleidung, z. B. nach
DIN EN 531 "Schutzkleidung für hitzeexponierte Industriearbeiter" oder Kleidung aus Materialien nach DIN EN 533 "Schutzkleidung; Schutz gegen Hitze und Flammen; Materialien und Materialkombinationen mit begrenzter Flammenausbreitung", getragen wird und diese nicht durch ölige,
fettige oder sonst leicht entzündliche Stoffe verschmutzt
ist.
Gefahren durch Hitze, ätzende Stoffe und elektrostatische
Aufladung kann durch flammhemmende Ausrüstung, säure-
und laugenabweisende Ausrüstung und elektrostatische Aufladung
ableitende Ausrüstung der Gewebe für Arbeitskleidung
begegnet werden.
Siehe auch BG-Regeln "Vermeidung von Zündgefahren
infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132, bisherige ZH 1/200).
Zur Kleidung gehört auch die Fußbekleidung (Schuhwerk),
die ebenso wie die übrige Kleidung den Arbeitsplatzbedingungen
zu entsprechen hat. Dies gilt gleichermaßen für Handschuhe, wobei
zu beachten ist, dass diese bei Arbeiten an rotierenden Maschinenteilen nicht getragen werden
dürfen.
Soweit Fußschutz erforderlich ist, gilt § 4 Abs.
2.
Eine Gefährdung kann auch durch unzweckmäßiges
Schuhwerk (wie offene Schuhe, Sandalen, Schuhe mit überdicker
Laufsohle) entstehen. Mit dieser Gefährdung ist besonders
zu rechnen bei der Betätigung z.B. von Pedalen an Fahrzeugen,
Flurförderzeugen, Baugeräten sowie beim Begehen von
unebenem Gelände, beim Treppensteigen, beim Besteigen von
Leitern und Tritten, beim Besteigen und Verlassen von Fahrzeugen
und anderen Arbeitseinrichtungen oder hochgelegenen Arbeitsplätzen.
Zu den Schmuckstücken zählen auch Ringe.
DA zu § 35 Abs. 1:
DA zu § 35 Abs. 3: