§ 35
Kleidung, Mitführen von Werkzeugen und Gegenständen, Tragen
von Schmuckstücken

(1) Versicherte dürfen bei der Arbeit nur Kleidung tragen, durch die ein Arbeitsunfall, insbesondere durch sich bewegende Teile von Einrichtungen, durch Hitze, ätzende Stoffe, elektrostatische Aufladung nicht verursacht werden kann. DA

(2) Scharfe und spitze Werkzeuge oder andere gefahrbringende Gegenstände dürfen in der Kleidung nur getragen werden, wenn Schutzmaßnahmen eine Gefährdung während des Tragens ausschließen.

(3) Schmuckstücke, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten nicht getragen werden, wenn sie zu einer Gefährdung führen können. DA

DA zu § 35 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, dass bei der Arbeit an Maschinen enganliegende Kleidung, z. B. nach DIN EN 510 "Festlegung für Schutzkleidungen für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen besteht", getragen wird und dass Ärmel nur nach innen umgeschlagen werden.

Diese Forderung schließt ferner die Erhaltung eines Zustandes ein, der der ursprünglichen Beschaffenheit der Kleidung entspricht, beispielsweise durch Reinigen oder Ausbessern. Bei Arbeiten, bei denen die Kleider Feuer fangen können, ist darauf zu achten, dass nur geeignete Kleidung, z. B. nach DIN EN 531 "Schutzkleidung für hitzeexponierte Industriearbeiter" oder Kleidung aus Materialien nach DIN EN 533 "Schutzkleidung; Schutz gegen Hitze und Flammen; Materialien und Materialkombinationen mit begrenzter Flammenausbreitung", getragen wird und diese nicht durch ölige, fettige oder sonst leicht entzündliche Stoffe verschmutzt ist.

Gefahren durch Hitze, ätzende Stoffe und elektrostatische Aufladung kann durch flammhemmende Ausrüstung, säure- und laugenabweisende Ausrüstung und elektrostatische Aufladung ableitende Ausrüstung der Gewebe für Arbeitskleidung begegnet werden.

Siehe auch BG-Regeln "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132, bisherige ZH 1/200).

Zur Kleidung gehört auch die Fußbekleidung (Schuhwerk), die ebenso wie die übrige Kleidung den Arbeitsplatzbedingungen zu entsprechen hat. Dies gilt gleichermaßen für Handschuhe, wobei zu beachten ist, dass diese bei Arbeiten an rotierenden Maschinenteilen nicht getragen werden dürfen.

Soweit Fußschutz erforderlich ist, gilt § 4 Abs. 2.

Eine Gefährdung kann auch durch unzweckmäßiges Schuhwerk (wie offene Schuhe, Sandalen, Schuhe mit überdicker Laufsohle) entstehen. Mit dieser Gefährdung ist besonders zu rechnen bei der Betätigung z.B. von Pedalen an Fahrzeugen, Flurförderzeugen, Baugeräten sowie beim Begehen von unebenem Gelände, beim Treppensteigen, beim Besteigen von Leitern und Tritten, beim Besteigen und Verlassen von Fahrzeugen und anderen Arbeitseinrichtungen oder hochgelegenen Arbeitsplätzen.

DA zu § 35 Abs. 3:


Zu den Schmuckstücken zählen auch Ringe.