§ 34
Lager, Stapel

(1) Lager und Stapel dürfen nur so errichtet werden, dass die Belastung sicher aufgenommen werden kann. Die zulässige Belastung von tragenden Bauteilen je Flächeneinheit ist deutlich erkennbar und dauerhaft anzugeben.

(2) Lager und Stapel sind so zu errichten, zu erhalten und abzutragen oder abzubauen, dass Versicherte durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegenstände oder durch ausfließende Stoffe nicht gefährdet werden. DA

(3) Lager und Stapel dürfen nur so errichtet werden, dass Versicherte durch zu geringen Abstand der Lager und Stapel untereinander oder durch die Annäherung des gelagerten oder gestapelten Gutes an Anlagen oder technische Arbeitsmittel nicht gefährdet werden. Gegenüber bewegten Teilen der Umgebung, wie ortsfesten oder spurgebundenen ortsveränderlichen Hebezeugen oder Fördermitteln, muss nach allen Seiten ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m eingehalten werden, es sei denn, dass dies konstruktiv nicht möglich ist und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird. DA

(4) Lager und Stapel müssen gegen äußere Einwirkungen so geschützt werden, dass keine gefährlichen chemischen oder physikalischen Veränderungen des gelagerten und gestapelten Gutes eintreten und Verpackungen in ihrer Haltbarkeit nicht angegriffen werden können. DA

DA zu § 34 Abs. 2:


Diese Forderung schließt ein, dass die Standsicherheit auch bei Neigung der Grundfläche, bei Wind oder ähnlichen Einflüssen gewährleistet bleibt. Weiterhin ist darauf zu achten, dass die zulässige Stapelhöhe eingehalten wird. Die Sicherung der Lager und Stapel kann z.B. durch Aufsetzen im Verband oder pyramidenförmigen Aufbau gegebenenfalls unter Einhaltung des natürlichen Böschungswinkels, ferner durch Zwischenlagen, Keile oder durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet werden. Die Standsicherheit von Lagern und Stapeln kann auch durch Überlastung gefährdet werden.

Hinsichtlich der zulässigen Stapelhöhe von Gitterboxpaletten siehe auch

DIN 15 155 "Paletten; Gitterboxpalette mit 2 Vorderwandklappen".

DA zu § 34 Abs. 3:


Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Lager und Stapel nur an solchen Stellen und nur so hoch und so breit errichtet werden, dass Versicherte nicht durch Lagereinrichtungen gefährdet werden. Das gilt insbesondere für gelagertes und gestapeltes Gut in der Nähe von Kranen, Maschinen, elektrischen Leitungen und anderen Anlagen.

Siehe auch

BG-Vorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27, bisherige VBG 36),
"Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung" (ZH 1/361),
"Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte" (ZH 1/428).

DA zu § 34 Abs. 4:


Äußere Einwirkungen sind z.B. Nässe oder Temperatur, die ein Schrumpfen oder Quellen des gelagerten Gutes bewirken oder durch Korrosion, Fäulnis, Austrocknung, Versprödung die Haltbarkeit der Verpackung mindern können.