(1) Lager und Stapel dürfen nur so errichtet werden, dass die Belastung sicher aufgenommen werden kann. Die zulässige Belastung von tragenden Bauteilen je Flächeneinheit ist deutlich erkennbar und dauerhaft anzugeben.
(2) Lager und Stapel sind so zu errichten, zu erhalten und
abzutragen oder abzubauen, dass Versicherte durch herabfallende,
umfallende oder wegrollende Gegenstände oder durch ausfließende
Stoffe nicht gefährdet werden.
(3) Lager und Stapel dürfen nur so errichtet werden,
dass
Versicherte durch zu geringen Abstand der Lager und
Stapel untereinander oder durch die Annäherung des gelagerten
oder gestapelten Gutes an Anlagen oder technische Arbeitsmittel
nicht gefährdet werden. Gegenüber bewegten Teilen der
Umgebung, wie ortsfesten oder spurgebundenen ortsveränderlichen
Hebezeugen oder Fördermitteln, muss nach allen Seiten
ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m eingehalten werden,
es sei denn, dass dies konstruktiv nicht möglich ist
und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
(4) Lager und Stapel müssen gegen äußere Einwirkungen
so geschützt werden, dass keine gefährlichen chemischen
oder physikalischen Veränderungen des gelagerten und gestapelten
Gutes eintreten und Verpackungen in ihrer Haltbarkeit nicht angegriffen
werden können.
Diese Forderung schließt ein, dass die Standsicherheit
auch bei Neigung der Grundfläche, bei Wind oder ähnlichen
Einflüssen gewährleistet bleibt. Weiterhin ist darauf
zu achten, dass die zulässige Stapelhöhe eingehalten
wird. Die Sicherung der Lager und Stapel kann z.B. durch Aufsetzen
im Verband oder pyramidenförmigen Aufbau gegebenenfalls unter
Einhaltung des natürlichen Böschungswinkels, ferner
durch Zwischenlagen, Keile oder durch andere geeignete Maßnahmen
gewährleistet werden. Die Standsicherheit von Lagern und
Stapeln kann auch durch Überlastung gefährdet werden.
Hinsichtlich der zulässigen Stapelhöhe von Gitterboxpaletten
siehe auch
DIN 15 155 "Paletten; Gitterboxpalette mit 2 Vorderwandklappen".
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Lager und Stapel nur
an solchen Stellen und nur so hoch und so breit errichtet werden,
dass Versicherte nicht durch Lagereinrichtungen gefährdet
werden. Das gilt insbesondere für gelagertes und gestapeltes
Gut in der Nähe von Kranen, Maschinen, elektrischen Leitungen
und anderen Anlagen.
Siehe auch
Äußere Einwirkungen sind z.B. Nässe oder Temperatur,
die ein Schrumpfen oder Quellen des gelagerten Gutes bewirken
oder durch Korrosion, Fäulnis, Austrocknung, Versprödung
die Haltbarkeit der Verpackung mindern können.
DA zu § 34 Abs. 2:
DA zu § 34 Abs. 3:
– BG-Vorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27, bisherige VBG 36),
– "Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung"
(ZH 1/361),
– "Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte" (ZH 1/428).
DA zu § 34 Abs. 4: