(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege, die mehr als 1,00
m über dem Boden oder über einer anderen ausreichend
breiten tragfähigen Fläche liegen oder an Gefahrbereiche
grenzen, müssen ständige Sicherungen haben, die verhindern,
dass
Versicherte abstürzen oder in die Gefahrbereiche
gelangen. § 32 bleibt unberührt.
(2) Wandluken, Fußbodenluken, Treppenöffnungen,
Gruben, Schächte, Kanäle, versenkte Gefäße
und andere gefahrdrohende Vertiefungen oder Öffnungen sowie
Behälter, die heiße, ätzende oder giftige Stoffe
enthalten, ferner nicht tragfähige Dächer und Oberlichter
im Arbeits- und Verkehrsbereich, müssen ständige Sicherungen
haben, die verhindern, dass Versicherte hineinstürzen.
(3) Lässt die Eigenart des Arbeitsplatzes oder der
durchzuführenden Arbeit eine ständige Sicherung nach
den Absätzen 1 und 2 nicht zu, muss eine Sicherung gegen
das Abstürzen oder Hineinstürzen von Versicherten auf
andere Weise ermöglicht werden.
(4) Wenn Versicherte auf Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
dadurch gefährdet werden können, dass Gegenstände
von höher gelegenen Arbeitsplätzen, Verkehrswegen oder
Betriebseinrichtungen herabfallen, müssen Schutzvorkehrungen
getroffen werden.
(5) Geländer müssen so ausgeführt und bemessen
sein, dass sie bei den zu erwartenden Belastungen nicht abbrechen
und Versicherte nicht durch das Geländer abstürzen können.
(6) Handläufe müssen so beschaffen sein, dass
die Hand einen sicheren Griff hat und nicht verletzt wird. Handläufe
müssen den zu erwartenden Belastungen standhalten.
Diese Forderungen sind z. B. erfüllt, wenn Umwehrungen (z. B.
Geländer, feste Abschrankungen oder Brüstungen) vorhanden
sind, die mindestens 1,00 m, bei möglichen Absturzhöhen
von mehr als 12 m mindestens 1,10 m hoch sind. Von den Mindesthöhen
kann abgewichen werden, wenn durch die Breite der Umwehrung (z. B.
bei Fahrtreppen und Fahrsteigen mit breiten Balustraden)
ein zusätzlicher Schutz
gegen Absturz gegeben ist.
Umwehrungen müssen mit Fußleisten von mindestens
0,05 m Höhe versehen sein und durch Knieleisten, Gitter,
feste Ausfüllungen oder auf andere geeignete Weise so gestaltet
sein, dass ein Hindurchfallen von Personen verhindert wird.
Bei Umwehrungen mit senkrechten Zwischenstäben darf deren
lichter Abstand nicht mehr als 0,18 m betragen. Bei Umwehrungen
mit einer oder mehreren Knieleisten darf der Abstand zwischen
Fuß- und Knieleiste, zwischen Knieleiste und Handlauf, gegebenenfalls
zwischen Knieleiste und Knieleiste, nicht größer als
0,50 m sein. Bei Umwehrungen mit anderen Ausfüllungen dürfen
die Öffnungsflächen in einer Richtung keine größere
Länge als 0,18 m haben.
Umwehrungen müssen so beschaffen und befestigt sein,
dass
an ihrer Oberkante eine Horizontalkraft von 1000 N/m
aufgenommen werden kann. Abweichend genügt ein Lastansatz
- von 500 N/m für Umwehrungen an Bühnen oder Treppen
und Laufstegen mit lotrechten Verkehrslasten von höchstens
5000 N/m²;
- von 300 N/m für Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen,
die nur zu Kontroll- oder Wartungszwecken begangen werden (z. B.
Tankdächer, Schauöffnungen an Öfen) sowie an Steckgeländern.
Die genannten Werte sind Lastannahmewerte für die statische
Berechnung der Umwehrung.
Für Geländer an Maschinen der Papierherstellung
siehe § 9 Abs. 2 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).
Für Geländer auf Fahrzeugen siehe
§ 24 Abs. 2 und 5 der BG-Vorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12).
Für Absturzsicherungen bei Bauarbeiten siehe § 12 der BG-Vorschrift
"Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Vertiefungen
- durch begehbare oder befahrbare, gegen Verschieben gesicherte
Lukendeckel abgedeckt,
- durch feste oder abnehmbare Geländer (siehe Durchführungsanweisungen
zu § 33 Abs. 1, 5 und 6) gesichert
oder
- abgesperrt
sind.
Lukendeckel müssen für die zu erwartende Belastung
ausreichend tragfähig und einschließlich ihrer Angeln
im Fußboden eingelassen sein.
Fußbodenluken müssen so gestaltet sein, dass
der geöffnete Deckel nicht unbeabsichtigt zufallen kann und
die Öffnung an drei Seiten mit Absturzsicherung versehen
ist.
Wandluken, deren Unterkante weniger als 1 m über dem
Standort liegt und bei denen ein Absturz aus mehr als 2 m Höhe
möglich ist, müssen an beiden Seiten oder an ihrer Oberkante
feste Handgriffe haben. Die Handgriffe an den Seiten müssen
von Knie- bis Kopfhöhe oder bis zur Oberkante der Luke reichen;
der Abstand der beiden Handgriffe voneinander darf höchstens
1,80 m betragen. Handgriffe an der Oberkante der Luke dürfen
höchstens 1,80 m über dem Boden liegen.
Können die Abstände bei großen Luken nicht
eingehalten werden, sind Ersatzmaßnahmen zu treffen, z.B.
durch den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz.
Wandluken, die breiter als 0,50 m und höher als 1,00
m im Lichten sind, müssen fest angebrachte oder verschiebbare
Gitterschranken, Halbtüren, Brustwehren oder gleichwertige
Schutzeinrichtungen haben und mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes
Ausheben versehen sein.
Handgriffe und Schutzeinrichtungen an Wandluken sind so zu
gestalten und so zu befestigen, dass sie einer Belastung
von 1 000 N in beliebiger Richtung, ausgenommen nach oben, standhalten.
Wandlukentüren dürfen sich nicht zur tiefer liegenden
Seite hin öffnen lassen.
Ganz oder teilweise aufklappbare oder verschließbare
Geländer, Fuß- und Knieleisten sind mit zusätzlichen
Anschlägen bzw. Einrichtungen zu versehen, die ein Öffnen
in Richtung des Absturzbereiches verhindern.
Lässt die Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeit
eine Sicherung durch Brüstungen oder Geländer nicht zu (z. B. an
hochgelegenen ortsveränderlichen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen),
dann ist diese Forderung z. B. erfüllt, wenn
- Fanggerüste, Fangwände, Dachfanggerüste
- Fangnetze,
- persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz
verwendet werden. Kollektive (technische) Sicherungsmaßnahmen haben Vorrang vor der Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen.
Regeln für sicherheitstechnische Gestaltung finden sich für
- Fanggerüste, Dachfanggerüste in
- Fangwände in
- Fangnetze in
- Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz in BG-Regeln " Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198, bisherige ZH 1/709), DIN EN 353-1 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Steigeinrichtung mit fester Führung",
Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz siehe
auch BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199, bisherige ZH 1/710).
- Bestehende bauliche Anlagen in
DIN 4426 "Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher
Anlagen; Absturzsicherungen".
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
- an Podesten, Galerien, Bühnen, Stegen sowie sonstigen
hochgelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Fußleisten,
Drahtgitter, Fangnetze oder ähnliche Einrichtungen angebracht
sind oder, falls das Anbringen solcher Einrichtungen nicht möglich
oder nicht ausreichend ist, die Arbeitsplätze oder Verkehrswege
selbst, beispielsweise durch Schutzdächer, gesichert sind;
- Gefäße mit gefährlichem Inhalt, bei denen
heiße, ätzende oder reizende Flüssigkeiten auslaufen
und dadurch Personen in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstätte
gefährdet werden können, mit Auffangeinrichtungen versehen
sind;
- organisatorische Maßnahmen getroffen sind, z.B. Verwendung
geeigneter Lastaufnahmemittel sowie von Behältern für
Werkzeug und Kleinmaterial, Verankern oder Anschlagen zu lösender
Teile, Aufstellung von Absperrungen oder Warnposten.
DA zu § 33 Abs. 1, 5 und 6:
DA zu § 33 Abs. 2:
DA zu § 33 Abs. 3:
BG-Regeln "Gerüstbau" (BGR 165 bis 170, bisherige ZH 1/534.0 bis 534.5),
BG-Regeln "Seitenschutz und Dachschutzwände
als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGR 184, bisherige ZH 1/584),
BG-Regeln "Einsatz von Schutznetzen" (BGR 179, bisherige ZH 1/560),
DIN EN 353-2
"Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Mitlaufende Auffanggeräte an beweglicher Führung",
DIN EN 354
"Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Verbindungsmittel",
DIN EN 355
"Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Falldämpfer",
DIN EN 360
"Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Höhensicherungsgeräte",
DIN EN 361
"Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Auffanggurte",
DIN EN 362
"Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Verbindungselemente",
DIN EN 363
"Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Auffangsysteme",
DIN EN 364
"Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Prüfverfahren",
DIN EN 365
"Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitungen und Kennzeichnung",
E DIN EN 795
"Schutz gegen Absturz; Anschlageinrichtungen; Anforderungen und Prüfverfahren",
DA zu § 33 Abs. 4: