§ 30
Rettungswege, Notausgänge

(1) Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen und Räumen muss durch Anzahl, Lage, Bauart und Zustand von Rettungswegen und Ausgängen gewährleistet sein; erforderlichenfalls sind zusätzliche Notausgänge zu schaffen. DA

(2) Rettungswege und Notausgänge müssen als solche deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Auf sie ist zusätzlich hinzuweisen, wenn sie nicht von jedem Arbeitsplatz aus gesehen werden können. DA

(3) Rettungswege und Notausgänge dürfen nicht eingeengt werden und sind stets freizuhalten. Notausgänge müssen sich leicht öffnen lassen. DA

(4) Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen als solche gekennzeichnet sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türen müssen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen in dem Raum befinden.

DA zu § 30 Abs. 1:

Die erforderliche Anzahl und Lage der Rettungswege und Ausgänge richtet sich je nach der Eigenart des Betriebes nach dem Bauordnungsrecht, den Brandschutzvorschriften und in bestimmten Fällen auch nach Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften.

Siehe hierzu auch

BG-Vorschriften

-  "Gase" (BGV B6, bisherige VBG 61),

-  "Sauerstoff" (BGV B7, bisherige VBG 62).

 

Zum schnellen und sicheren Verlassen von Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen ist es notwendig, dass im Falle drohender Gefahr bei Ausfall des elektrischen Netzes eine selbsttätig einsetzende Notbeleuchtung vorhanden ist. Solche Gefahren können insbesondere in Räumen gegeben sein, in denen gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden oder in denen Maschinen mit gefährlichen Werkzeugen weiterlaufen oder längere Zeit auslaufen.

DA zu § 30 Abs. 2:

Hinsichtlich Kennzeichnung siehe BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125).

DA zu § 30 Abs. 3:


Die Forderung des Satzes 1 ist z. B. erfüllt, wenn die nutzbare Laufbreite weder durch abgestellte Gegenstände noch durch aufschlagende Türen eingeengt wird.

Die Forderung des Satzes 2 ist z. B. erfüllt, wenn

-  die Notausgänge während der Betriebszeit nicht zugesperrt sind;

-  Türschlösser installiert sind, die sich von außen nur mit Hilfe eines Bart- oder Sicherheitsschlüssels öffnen lassen, von innen jedoch ohne Schlüssel mit einer Klinke oder einer gleich einfachen Einrichtung leicht geöffnet werden können, auch wenn von außen abgeschlossen ist (wie in § 44 Abschnitt b) Nr. 2 DIN VDE 0100 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V" und Abschnitt 6.3.2 Abs. 3 Buchstabe b) DIN VDE 0101 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen über 1 kV" für abgeschlossene elektrische Betriebsräume gefordert),

-  bei Verwendung von Schiebe- und Rolltoren sich in diesen eine Schlupftür befindet.

 

Siehe auch

-  "Merkblatt für Verschlüsse für Türen von Notausgängen" (BGI 606, bisherige ZH 1/265),

-  "Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR)",

-  "Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR)".