(1) Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen
und Räumen muss durch Anzahl, Lage, Bauart und Zustand
von Rettungswegen und Ausgängen gewährleistet sein;
erforderlichenfalls sind zusätzliche Notausgänge zu
schaffen.
(2) Rettungswege und Notausgänge müssen als solche
deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein und auf möglichst
kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.
Auf sie ist zusätzlich hinzuweisen, wenn sie nicht von jedem
Arbeitsplatz aus gesehen werden können.
(3) Rettungswege und Notausgänge dürfen nicht eingeengt
werden und sind stets freizuhalten. Notausgänge müssen
sich leicht öffnen lassen.
(4) Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen als
solche gekennzeichnet sein und in Fluchtrichtung aufschlagen.
Die Türen müssen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel
jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen in
dem Raum befinden.
Die erforderliche Anzahl und Lage der Rettungswege und Ausgänge
richtet sich je nach der Eigenart des Betriebes nach dem Bauordnungsrecht,
den Brandschutzvorschriften und in bestimmten Fällen auch
nach Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften.
Siehe hierzu auch
BG-Vorschriften
- "Gase" (BGV B6, bisherige VBG 61),
- "Sauerstoff" (BGV B7, bisherige VBG 62).
Zum schnellen und sicheren Verlassen von Arbeitsräumen
und Arbeitsplätzen ist es notwendig, dass im Falle drohender
Gefahr bei Ausfall des elektrischen Netzes eine selbsttätig
einsetzende Notbeleuchtung vorhanden ist. Solche Gefahren können
insbesondere in Räumen gegeben sein, in denen gefährliche
Arbeitsstoffe verwendet werden oder in denen Maschinen mit gefährlichen
Werkzeugen weiterlaufen oder längere Zeit auslaufen.
Hinsichtlich Kennzeichnung siehe BG-Vorschrift "Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung
am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125).
Die Forderung des Satzes 1 ist z. B. erfüllt, wenn die nutzbare
Laufbreite weder durch abgestellte Gegenstände noch durch
aufschlagende Türen eingeengt wird.
Die Forderung des Satzes 2 ist z. B. erfüllt, wenn
- die Notausgänge während der Betriebszeit nicht
zugesperrt sind;
- Türschlösser installiert sind, die sich von außen
nur mit Hilfe eines Bart- oder Sicherheitsschlüssels öffnen
lassen, von innen jedoch ohne Schlüssel mit einer Klinke
oder einer gleich einfachen Einrichtung leicht geöffnet werden
können, auch wenn von außen abgeschlossen ist (wie
in § 44 Abschnitt b) Nr. 2 DIN VDE 0100 "Bestimmungen
für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen
bis 1000 V" und Abschnitt 6.3.2 Abs. 3 Buchstabe b) DIN
VDE 0101 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen
über 1 kV" für abgeschlossene elektrische Betriebsräume gefordert),
- bei Verwendung von Schiebe- und Rolltoren sich in diesen
eine Schlupftür befindet.
Siehe auch
- "Merkblatt für Verschlüsse für Türen von Notausgängen" (BGI
606, bisherige ZH 1/265),
- "Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR)",
- "Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in
Rettungswegen (EltVTR)".
DA zu § 30 Abs. 1:
DA zu § 30 Abs. 2:
DA zu § 30 Abs. 3: