(1) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von BG-Vorschriften zulassen, wenn
| 1. | der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahme
trifft
oder
|
| 2. | die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist. |
Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen.
(2) Von den in § 2 Abs. 1 bezeichneten allgemein anerkannten Regeln darf nur abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.