§ 3
Ausnahmen

(1) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von BG-Vorschriften zulassen, wenn

1.der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft

oder

2.die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist.

Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen.

(2) Von den in § 2 Abs. 1 bezeichneten allgemein anerkannten Regeln darf nur abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.