(1) An kraftbetätigten Türen und Toren müssen Quetsch- und Scherstellen bis zu einer Höhe von 2,50 m so gesichert sein, dass die Bewegung der Türen und Tore im Gefahrfall zum Stillstand kommt. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, dass
die Tür- oder Torbewegung nur dann erfolgen kann, wenn sich
keine Person im Gefahrbereich befindet
oder |
| 2. | der Gefahrbereich vom Bedienungsstandort vollständig zu übersehen ist und eine Person mit der Bedienung der Türen und Tore besonders beauftragt ist. |
(2) Bei einer Steuerung des Antriebs kraftbetätigter Türen und Tore von Hand muss die Bewegung der Türen und Tore beim Loslassen des Steuerorgans zum Stillstand kommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, dass
die Tür- oder Torbewegung nur dann erfolgen kann, wenn sich
keine Person im Gefahrbereich befindet
oder |
| 2. | die betrieblichen Gegebenheiten eine andere Form der Steuerung erfordern und sich daraus keine Gefährdung von Personen ergibt. |
(3) Wird der Antrieb kraftbetätigter Türen und Tore durch Steuerimpulse oder von einer Stelle aus gesteuert, von der aus der Gefahrenbereich der Türen und Tore nicht vollständig zu übersehen ist, müssen gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen vorhanden sein.
(4) Nach Abschalten des Antriebs von kraftbetätigten Türen und Toren oder bei Ausfall der Energieversorgung für den Antrieb muss die Bewegung der Türen und Tore sofort zum Stillstand kommen. Eine unbeabsichtigte erneute Bewegung der Türen und Tore darf nicht möglich sein. Abweichend von Satz 1 müssen sich kraftbetätigte Türen und Tore, die einen Brandabschluss bilden, bei Ausfall der Energieversorgung gefahrlos selbsttätig schließen.
(5) Kraftbetätigte Türen müssen auch von Hand zu öffnen sein.
Siehe auch "Richtlinien für kraftbetätigte
Fenster, Türen und Tore" (ZH 1/494).
DA zu § 29: