(1) Auf Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien ist § 25 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.
(2) Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien müssen
zu beleuchten sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung
muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten.
Für die Beleuchtung von Arbeitsstätten siehe Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 2.
DA zu § 27 Abs. 2: