§ 27
Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien

(1) Auf Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien ist § 25 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.

(2) Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien müssen zu beleuchten sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten. DA

DA zu § 27 Abs. 2:


Für die Beleuchtung von Arbeitsstätten siehe Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 2.