(1) Verkehrswege müssen in solcher Anzahl vorhanden und
so beschaffen und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck
sicher begangen oder befahren werden können und neben den
Wegen beschäftigte Personen durch den Verkehr nicht gefährdet
werden.
(2) Verkehrswege für kraftbetriebene oder schienengebundene
Beförderungsmittel müssen so breit sein, dass zwischen
der äußeren Begrenzung der Beförderungsmittel
und der Grenze des Verkehrsweges ein Sicherheitsabstand von mindestens
0,50 m auf beiden Seiten des Verkehrsweges vorhanden ist.
(3) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen in einem Abstand
von mindestens 1,00 m an Türen und Toren, Durchgängen,
Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen.
(4) Die Begrenzungen der Verkehrswege in Arbeits- und Lagerräumen
mit mehr als 1000 mē Grundfläche müssen gekennzeichnet
sein. Soweit Nutzung, Einrichtung und Belegungsdichte es zum Schutz
der Versicherten erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege
bei Arbeits- und Lagerräumen mit weniger als 1000 mē Grundfläche
gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung ist nicht notwendig, wenn
die Verkehrswege durch ihre Art, durch die Betriebseinrichtungen
oder durch das Lagergut deutlich erkennbar sind oder die betrieblichen
Verhältnisse eine Kennzeichnung der Verkehrswege nicht zulassen.
(5) Beleuchtungseinrichtungen in Verkehrswegen sind so anzuordnen
und auszulegen, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine
Unfall- oder Gesundheitsgefahren für Personen ergeben können.
Für Lichtschalter gilt § 19 Abs. 1 entsprechend. Die
Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten.
Die Stärke der Allgemeinbeleuchtung muss mindestens
15 Lux betragen.
Für die Beschaffenheit und Kennzeichnung von Verkehrswegen
siehe auch
BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV
A8, bisherige VBG
125),
DIN 18064 "Treppen; Begriffe",
DIN 18065 "Gebäudetreppen; Hauptmaße",
DIN 18225 "Industriebau; Verkehrswege in Industriebauten",
DIN 24530 "Treppen aus Stahl; Angaben für die Konstruktion",
BG-Regeln "Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten (BGR 113, bisherige ZH 1/45), BG-Informationen
"Treppen" (BGI 516, bisherige ZH 1/113), BG-Information "Metallroste
(BGI 588, bisherige ZH 1/96).
Für die Beleuchtung von Verkehrswegen siehe Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 2.
DA zu § 25 Abs. 1:
DA zu § 25 Abs. 5: