§ 25
Verkehrswege in Räumen (Gebäuden)

(1) Verkehrswege müssen in solcher Anzahl vorhanden und so beschaffen und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und neben den Wegen beschäftigte Personen durch den Verkehr nicht gefährdet werden. DA

(2) Verkehrswege für kraftbetriebene oder schienengebundene Beförderungsmittel müssen so breit sein, dass zwischen der äußeren Begrenzung der Beförderungsmittel und der Grenze des Verkehrsweges ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m auf beiden Seiten des Verkehrsweges vorhanden ist.

(3) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen in einem Abstand von mindestens 1,00 m an Türen und Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen.

(4) Die Begrenzungen der Verkehrswege in Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als 1000 mē Grundfläche müssen gekennzeichnet sein. Soweit Nutzung, Einrichtung und Belegungsdichte es zum Schutz der Versicherten erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege bei Arbeits- und Lagerräumen mit weniger als 1000 mē Grundfläche gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung ist nicht notwendig, wenn die Verkehrswege durch ihre Art, durch die Betriebseinrichtungen oder durch das Lagergut deutlich erkennbar sind oder die betrieblichen Verhältnisse eine Kennzeichnung der Verkehrswege nicht zulassen.

(5) Beleuchtungseinrichtungen in Verkehrswegen sind so anzuordnen und auszulegen, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für Personen ergeben können. Für Lichtschalter gilt § 19 Abs. 1 entsprechend. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten. Die Stärke der Allgemeinbeleuchtung muss mindestens 15 Lux betragen. DA

DA zu § 25 Abs. 1:

Für die Beschaffenheit und Kennzeichnung von Verkehrswegen siehe auch

BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125),

DIN 18064 "Treppen; Begriffe",

DIN 18065 "Gebäudetreppen; Hauptmaße",

DIN 18225 "Industriebau; Verkehrswege in Industriebauten",

DIN 24530 "Treppen aus Stahl; Angaben für die Konstruktion",

BG-Regeln "Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten (BGR 113, bisherige ZH 1/45),

BG-Informationen "Treppen" (BGI 516, bisherige ZH 1/113),

BG-Information "Metallroste (BGI 588, bisherige ZH 1/96).

DA zu § 25 Abs. 5:


Für die Beleuchtung von Verkehrswegen siehe Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 2.