(1) Verkehrswege müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.
(2) Führen Wege des Lastverkehrs an unübersichtlichen Ausgängen, Treppenzu- und -abgängen und ähnlichen Gefahrstellen in nicht mehr als 1,00 m Abstand vorbei, so sind die Gefahrstellen durch Umgehungsschranken oder ähnliche Einrichtungen gegen den Querverkehr zu sichern.
Verkehrswege sind Bereiche, die dem Personenverkehr oder dem
Transport von Gütern dienen. Es ist dabei unerheblich, ob
der Personenverkehr oder der Gütertransport regelmäßig
oder nur gelegentlich stattfindet. Verkehrswege und Arbeitsplätze
können sich überschneiden. Auch die Zugänge zu
Arbeitsplätzen sind Verkehrswege.
DA zu § 24: