§ 23
Ortsgebundene Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im
Freien

(1) Ortsgebundene Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien, auf denen nicht nur vorübergehend Versicherte beschäftigt werden, sind nur zulässig, wenn es betriebstechnisch erforderlich ist.

(2) Ortsgebundene Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien, auf denen nicht nur vorübergehend Versicherte beschäftigt werden, sind im Rahmen des betrieblich Möglichen so einzurichten und auszustatten, dass die Versicherten

1.gegen Witterungseinflüsse geschützt sind,

2.keinem unzuträglichen Lärm und keinen unzuträglichen mechanischen Schwingungen, Gasen, Dämpfen oder Stäuben ausgesetzt sind,

3.nicht ausgleiten und abstürzen können.