(1) Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien sind so herzurichten, dass sich Versicherte bei jeder Witterung sicher bewegen können.
(2) Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien
müssen zu beleuchten sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten.
Für die Beleuchtung von Arbeitsstätten siehe Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 2.
DA zu § 22 Abs. 2: