(1) Fußböden in Räumen dürfen keine Stolperstellen
haben; sie müssen eben und rutschhemmend ausgeführt
und leicht zu reinigen sein. Für Arbeits-, Lager-, Maschinen-
und Nebenräume gilt dies insoweit, als es betrieblich möglich
und aus sicherheitstechnischen oder gesundheitlichen Gründen
erforderlich ist. Standflächen an Arbeitsplätzen müssen
unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der körperlichen
Tätigkeit der Versicherten eine ausreichende Wärmedämmung
aufweisen.
(2) Die zulässige Belastung der Fußbodenfläche
in Lagerräumen, unter denen sich andere Räume befinden,
muss an den Zugängen gut erkennbar angegeben sein. Dies
gilt auch für die zulässige Belastung von Zwischenböden
und Galerien in Lagerräumen.
(3) Lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände,
im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen
aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze
und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass Versicherte nicht
mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern
der Wände verletzt werden können.
Angaben zu Fußböden in Arbeitsräumen und -bereichen, in denen
durch gleitfördernde Stoffe erhöhte Rutschgefahr besteht, enthalten
die BG-Regeln "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen
mit erhöhter Rutschgefahr" (BGR 181, bisherige ZH 1/571)
DA zu § 20 Abs. 1: