(1) Der Unternehmer hat Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine
wirksame Erste Hilfe zu treffen. Er hat insbesondere Einrichtungen
bereitzustellen und Anordnungen zu treffen, die
den Bestimmungen dieser BG-Vorschrift, den
für ihn sonst geltenden BG-Vorschriften
und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen
und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Soweit in anderen
Rechtsvorschriften, insbesondere in Arbeitsschutzvorschriften,
Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.
(2) Technische Erzeugnisse, die nicht den BG-Vorschriften
entsprechen, dürfen verwendet werden, soweit sie in ihrer
Beschaffenheit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleisten.
(3) Tritt bei einer Einrichtung ein Mangel auf, durch den
für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen,
ist die Einrichtung stillzulegen.
Diese Forderung schließt die Verpflichtung des Unternehmers
ein, Einrichtungen in der für den gefahrlosen Arbeitsablauf und für eine
wirksame Erste Hilfe erforderlichen Ausführung und Anzahl zur Verfügung zu
stellen.
Diese Forderung schließt ferner ein, dass der Unternehmer
auch die Durchführung aller in den Sätzen 1 und 2 enthaltenen Forderungen
zu überwachen hat.
Technische Erzeugnisse sind insbesondere technische Arbeitsmittel
und deren Teile.
DA zu § 2 Abs. 1:
DA zu § 2 Abs. 2: