§ 19
Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen (Gebäuden)

(1) In Arbeitsräumen müssen Lichtschalter leicht zugänglich und selbstleuchtend sein. Sie müssen auch in der Nähe der Zu- und Ausgänge angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zentral geschaltet wird. Selbstleuchtende Lichtschalter sind bei vorhandener Orientierungsbeleuchtung nicht erforderlich.

(2) Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen sind so anzuordnen und auszulegen, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für die Versicherten ergeben können. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten. Die Stärke der Allgemeinbeleuchtung muss mindestens 15 Lux betragen. DA

(3) Sind aufgrund der Tätigkeit der Versicherten, der vorhandenen Betriebseinrichtungen oder sonstiger besonderer betrieblicher Verhältnisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren zu befürchten, muss eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens eins vom Hundert der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch von einem Lux vorhanden sein.

DA zu § 19 Abs. 2:


Für die Beleuchtung von Arbeitsräumen siehe auch

BG-Regeln "Arbeitsplätze mit künstlicher Beleuchtung und Sicherheitsleitsysteme" (BGR 131, bisherige ZH 1/190),

DIN 50 34-1 "Tageslicht in Innenräumen; Allgemeine Anforderungen",
DIN 50 34-2 "Tageslicht in Innenräumen; Grundlagen",
DIN 50 34-5 "Tageslicht in Innenräumen; Messungen",
DIN 50 35-1 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Begriffe und allgemeine Anforderungen",
DIN 50 35-2 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien",
DIN 50 35-5 "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Notbeleuchtung".