III. Betriebsanlagen und Betriebsregelungen

§ 18
Arbeitsplätze

(1) Arbeitsplätze müssen unbeschadet der Vorschriften der §§ 19 bis 23 so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass sie ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Materials, der Geräumigkeit, der Festigkeit, der Standsicherheit, der Oberfläche, der Trittsicherheit, der Beleuchtung und Belüftung sowie hinsichtlich des Fernhaltens von schädlichen Umwelteinflüssen und von Gefahren, die von Dritten ausgehen. DA

(2) Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, dass sie nicht einstürzen, umkippen, einsinken, abrutschen oder ihre Lage auf andere Weise ungewollt ändern können.

DA zu § 18 Abs. 1:


Arbeitsplätze sind die Bereiche, in denen Beschäftigte sich bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Es können Gänge, Laufstege, Treppen, Leitern, Brücken, Dächer, Arbeitsgruben ebenso sein wie fest angebrachte oder bewegliche Podeste, Bühnen oder Gerüste aller Art.

Arbeitsplätze können ihrer Dauer nach ständig (z.B. am Fließband, in der Werkstatt) oder vorübergehend (z.B. Montagestellen) und ihrer Art nach ortsfest (z.B. Maschinenstände, fest angebrachte Bühnen) oder ortsveränderlich (z.B. Leitern, Gerüste, Fahrzeuge) sein.

Ständige Arbeitsplätze sind in der Regel ortsfest; vorübergehende können ortsfest oder ortsveränderlich sein.

Für das Einrichten, die Beschaffenheit und die Unterhaltung von Arbeitsplätzen siehe auch Arbeitsstättenverordnung und zugehörige Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR).

Hinsichtlich Arbeitsbühnen siehe DIN 31 003 "Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".