(1) Arbeitsplätze müssen unbeschadet der Vorschriften
der §§ 19 bis 23 so eingerichtet und beschaffen sein
und so erhalten werden, dass sie ein sicheres Arbeiten ermöglichen.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Materials, der Geräumigkeit,
der Festigkeit, der Standsicherheit, der Oberfläche, der
Trittsicherheit, der Beleuchtung und Belüftung sowie hinsichtlich
des Fernhaltens von schädlichen Umwelteinflüssen und
von Gefahren, die von Dritten ausgehen.
(2) Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, dass
sie nicht einstürzen, umkippen, einsinken, abrutschen oder
ihre Lage auf andere Weise ungewollt ändern können.
Arbeitsplätze sind die Bereiche, in denen Beschäftigte
sich bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
Es können Gänge, Laufstege, Treppen, Leitern, Brücken,
Dächer, Arbeitsgruben ebenso sein wie fest angebrachte oder
bewegliche Podeste, Bühnen oder Gerüste aller Art.
Arbeitsplätze können ihrer Dauer nach ständig
(z.B. am Fließband, in der Werkstatt) oder vorübergehend
(z.B. Montagestellen) und ihrer Art nach ortsfest (z.B. Maschinenstände,
fest angebrachte Bühnen) oder ortsveränderlich (z.B.
Leitern, Gerüste, Fahrzeuge) sein.
Ständige Arbeitsplätze sind in der Regel ortsfest;
vorübergehende können ortsfest oder ortsveränderlich
sein.
Für das Einrichten, die Beschaffenheit und die Unterhaltung
von Arbeitsplätzen siehe auch Arbeitsstättenverordnung
und zugehörige Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR).
Hinsichtlich Arbeitsbühnen siehe DIN 31 003 "Ortsfeste
Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe,
Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".
DA zu § 18 Abs. 1: