§ 16
Beseitigung von Mängeln

(1) Stellt ein Versicherter fest, dass eine Einrichtung im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nicht einwandfrei ist, so hat er diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über Sachkunde, so hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherte feststellt, dass

1.Arbeitsstoffe im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind,

oder

2.das Arbeitsverfahren oder der Arbeitsablauf im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nicht einwandfrei gestaltet bzw. geregelt sind.