Hat der Unternehmer ihm hinsichtlich der Verhütung von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegende Pflichten übertragen, so hat er dies unverzüglich
schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist von dem
Verpflichteten zu unterzeichnen; in ihr sind der Verantwortungsbereich
und die Befugnisse zu beschreiben. Eine Ausfertigung der schriftlichen
Bestätigung ist dem Verpflichteten auszuhändigen.
Ein Mustervordruck für die "Bestätigung der Übertragung von
Unternehmerpflichten" ist in Anhang 1 abgedruckt und kann beim
Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln,
unter der Bestell-Nr. BGI 507, bisherige ZH 1/5.1, bezogen werden.
Vorgesetzte und Aufsichtführende sind aufgrund ihres
Arbeitsvertrages verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnis die zur
Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren erforderlichen Anordnungen
und Maßnahmen zu treffen und dafür zu sorgen, dass
sie befolgt werden. Insoweit trifft sie eine zivilrechtliche und
strafrechtliche Verantwortlichkeit; diese besteht unabhängig
von einer Verantwortung aus § 9 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten.
DA zu § 12: