Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft die im Zusammenhang
mit der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren stehenden Angaben
zu machen und Auskünfte zu erteilen.
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In den §§ 10 und 11 werden sich aus den §§ 19, 191 und 192
SBG VII ergebende Verpflichtungen präzisierend wiederholt.
Diese Verpflichtungen sind, gestützt auf die vorgenannten gesetzlichen
Bestimmungen, durchzusetzen. In § 209 SGB VII sind Bußgeldandrohungen enthalten.
Es ist insbesondere der Berufgenossenschaft ein Vorhaben mitzuteilen, für das eine behördliche Genehmigung oder Zustimmung beantragt werden muss und bei dem Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen werden müssen.
Fußnote zu den §§ 10 und 11:DA zu § 11: