§ 11
Auskunftspflicht

Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft die im Zusammenhang mit der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren stehenden Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen. DA

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Fußnote zu den §§ 10 und 11:

In den §§ 10 und 11 werden sich aus den §§ 19, 191 und 192 SBG VII ergebende Verpflichtungen präzisierend wiederholt. Diese Verpflichtungen sind, gestützt auf die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen, durchzusetzen. In § 209 SGB VII sind Bußgeldandrohungen enthalten.

DA zu § 11:


Es ist insbesondere der Berufgenossenschaft ein Vorhaben mitzuteilen, für das eine behördliche Genehmigung oder Zustimmung beantragt werden muss und bei dem Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen werden müssen.